§ 8 - Pfandbrief-Barwertverordnung (PfandBarwertV)

V. v. 14.07.2005 BGBl. I S. 2165; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 04.10.2022 BGBl. I S. 1614
Geltung ab 21.07.2005; FNA: 7628-8-1 Gedeckte Schuldverschreibungen
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§ 8 Methodenwechsel


§ 8 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

1Die Pfandbriefbank darf das von ihr einmal gewählte Berechnungsverfahren nur mit Zustimmung der Bundesanstalt wechseln. 2Als Wechsel gilt dabei nicht nur die Wahl eines anderen vorgegebenen Berechnungsverfahrens, sondern ebenso der Wechsel von Parametern und Verfahren innerhalb des jeweils angewandten Berechnungsverfahrens. 3Die Zustimmung kann nur erteilt werden, wenn die Pfandbriefbank nachvollziehbar darlegt, dass die geänderte Methode zu einer Verbesserung der Ergebnisqualität führt.


Text in der Fassung des Artikels 2 Pfandbriefrechtliche Änderungsverordnung V. v. 4. Oktober 2022 BGBl. I S. 1614 m.W.v. 1. Januar 2023

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Frühere Fassungen von § 8 PfandBarwertV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 2 Pfandbriefrechtliche Änderungsverordnung
vom 04.10.2022 BGBl. I S. 1614
aktuell vorher 25.11.2010Artikel 4 Gesetz zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
vom 19.11.2010 BGBl. I S. 1592
aktuellvor 25.11.2010früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 8 PfandBarwertV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 PfandBarwertV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PfandBarwertV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
G. v. 19.11.2010 BGBl. I S. 1592
Artikel 4 2. BKRUG Änderung der Pfandbrief-Barwertverordnung
...  2. In § 6 Absatz 2 Nummer 1 wird Buchstabe b aufgehoben. 3. In § 8 Satz 3 werden die Wörter „des § 32 des Grundsatzes I über die Eigenmittel der ...

Pfandbriefrechtliche Änderungsverordnung
V. v. 04.10.2022 BGBl. I S. 1614
Artikel 2 PfandRÄndV Änderung der Pfandbrief-Barwertverordnung
...  b) Nummer 3 wird aufgehoben. c) Nummer 4 wird Nummer 3. 4. § 8 Satz 3 wird aufgehoben.  ...


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