Verordnung zur Änderung der Betäubungsmittel-Kostenverordnung (BtMKostVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 18.08.2019 BGBl. I S. 1356 (Nr. 32); Geltung ab 06.09.2019
Eingangsformel
Artikel 1
Artikel 2
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 25 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes, der durch Artikel 18 Nummer 2 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:

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Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 6. September 2019 BtMKostV § 5, § 6, Anlage 1

Die Betäubungsmittel-Kostenverordnung vom 30. Juni 2009 (BGBl. I S. 1675), die durch Artikel 2 Absatz 21 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 5 wird wie folgt gefasst:

§ 5 Übergangsvorschrift

Die Betäubungsmittel-Kostenverordnung in der am 5. September 2019 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden auf individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die vor dem 6. September 2019 bereits beantragt wurden."

2.
§ 6 wird aufgehoben.

3.
Anlage 1 wird wie folgt gefasst:

„Anlage (zu § 1) Gebührenverzeichnis

GebührennummerGebührenpflichtige Amtshandlung Gebühr in Euro
1Erteilung einer Erlaubnis nach § 3 des Betäubungsmittelgesetzes  
1.1Für jede der nachfolgenden Verkehrsarten wird je Betäubungsmittel
und Betriebsstätte folgende Gebühr erhoben:
 
1.1.1Anbau einschließlich Gewinnung 240
1.1.2Herstellung (mit Ausnahme von Zwischenprodukten, die bei der
Herstellung anfallen und unmittelbar weiterverarbeitet werden)
480
1.1.3Binnenhandel590
1.1.4- jedoch insgesamt je Betriebsstätte nicht mehr als 8.850
1.1.5Außenhandel einschließlich Binnenhandel 1.040
1.1.6- jedoch insgesamt je Betriebsstätte nicht mehr als 15.600
1.2Sofern der Verkehr nur wissenschaftlichen oder analytischen Zwe-
cken dient oder ohne wirtschaftliche Zwecksetzung erfolgt, wird für
jede der nachfolgenden Verkehrsarten je Betäubungsmittel und
Betriebsstätte folgende Gebühr erhoben:
 
1.2.1Anbau einschließlich Gewinnung 190
1.2.2Herstellung (mit Ausnahme von Zwischenprodukten, die bei der
Herstellung anfallen und unmittelbar weiterverarbeitet werden, und
von Zubereitungen zu betriebseigenen wissenschaftlichen Zwecken)
190
1.2.3Erwerb190
1.2.4Abgabe190
1.2.5Einfuhr190
1.2.6Ausfuhr190
1.3Für jede der nachfolgenden Verkehrsarten wird je ausgenommener
Zubereitung (§ 2 Absatz 1 Nummer 3 des Betäubungsmittel-
gesetzes) und Betriebsstätte folgende Gebühr erhoben:
 
1.3.1Herstellung (mit Ausnahme von Zwischenprodukten, die bei der
Herstellung anfallen und unmittelbar weiterverarbeitet werden)
480
1.3.2Einfuhr500
1.3.3Ausfuhr500
2Bearbeitung einer Anzeige nach § 4 Absatz 3 des Betäubungs-
mittelgesetzes
 
2.1Anzeige einer Neugründung, eines Betreiberwechsels oder einer
Rechtsformänderung einer Apotheke oder eines Apothekenverbun-
des
250
2.2Anzeige einer Änderung des Namens oder der Anschrift einer
Apotheke oder eines Apothekenbetreibers
110
3In den Fällen des § 8 Absatz 3 Satz 2 des Betäubungsmittel-
gesetzes werden folgende Gebühren erhoben:
 
3.1Erteilung einer neuen Erlaubnis auf Grund neu aufgenommener
Verkehrsarten, Betäubungsmittel oder ausgenommener Zuberei-
tungen (§ 2 Absatz 1 Nummer 3 des Betäubungsmittelgesetzes)
entsprechend
Gebührennummer 1
3.2Erteilung einer neuen Erlaubnis auf Grund einer Änderung in der
Person des Erlaubnisinhabers
50 Prozent der Gebühr
nach Gebührennummer 1
3.3Erteilung einer neuen Erlaubnis auf Grund einer Änderung der Lage
der Betriebsstätte, ausgenommen innerhalb eines Gebäudes
50 Prozent der Gebühr
nach Gebührennummer 1
4In den Fällen des § 8 Absatz 3 Satz 3 des Betäubungsmittelgesetzes
werden je Betriebsstätte folgende Gebühren erhoben:
 
4.1Änderung einer Erlaubnis, sofern der Verkehr nur wissenschaftlichen
oder analytischen Zwecken dient oder ohne wirtschaftliche Zweck-
setzung erfolgt, je Änderung
90
4.2Änderung einer Erlaubnis in allen anderen Fällen, je Änderung 190
5Verlängerung einer nach § 9 Absatz 2 Nummer 1 des Betäubungs-
mittelgesetzes befristeten Erlaubnis
25 Prozent der Gebühr
nach Gebührennummer 1
6Änderung einer Erlaubnis von Amts wegen im Sinne des § 9
Absatz 2 Nummer 2 des Betäubungsmittelgesetzes
190
7Anordnung einer Sicherungsmaßnahme nach § 15 Satz 2 des
Betäubungsmittelgesetzes
150
8Besichtigungen nach § 22 Absatz 1 Nummer 3 des Betäubungs-
mittelgesetzes
660 bis 15.000
9Erteilung einer Einfuhrgenehmigung nach § 3 Absatz 1, einer
Ausfuhrgenehmigung nach § 9 Absatz 1 oder einer Durchfuhr-
genehmigung nach § 13 Absatz 2 der Betäubungsmittel-Außen-
handelsverordnung, je Betäubungsmittel oder je ausgenommene
Zubereitung (§ 2 Absatz 1 Nummer 3 des Betäubungsmittel-
gesetzes)
70
10Vernichtung von Betäubungsmitteln durch das Bundesinstitut für
Arzneimittel und Medizinprodukte nach § 16 Absatz 2 des Betäu-
bungsmittelgesetzes, bei Stoffen und nicht abgeteilten Zuberei-
tungen je angefangenes Kilogramm, bei abgeteilten Zubereitungen
je angefangene 500 Stück
60
11Sonstige auf Antrag vorgenommene Amtshandlungen  
11.1Nicht einfache schriftliche Fachauskünfte 50 bis 500
11.2Beantragte fachliche Bescheinigungen und Beglaubigungen 50 bis 250
11.3Fachliche Beratung des Antragstellers (Beratungsgespräch) 500 bis 5.000".


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Artikel 2



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 5. September 2019.

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Schlussformel



Der Bundesminister für Gesundheit

Jens Spahn



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