Artikel 5 - Verordnung zur Änderung fahrlehrerrechtlicher und anderer straßenverkehrsrechtlicher Verordnungen (DV-FahrlGuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 02.10.2019 BGBl. I S. 1416 (Nr. 35); zuletzt geändert durch Artikel 2a V. v. 23.12.2019 BGBl. I S. 2937
Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe Artikel 8
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Artikel 5 Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2020 GebOSt Anlage

Die Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 22. März 2019 (BGBl. I S. 382) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Gebührennummer 301.1 wird in der Spalte „Gebühr Euro" die Zahl „577,68" durch die Zahl „635,68" ersetzt.

2.
Die Gebührennummer 302.2 wird wie folgt gefasst:

Gebühren-
Nummer
GegenstandGebühr
Euro
„302.2der Fahrlehrerlaubnis, der Ausbildungsfahrlehrerlaubnis (§ 16 FahrlG),
der Seminarerlaubnis (§ 45 FahrlG) oder der Seminarerlaubnis Ver-
kehrspädagogik (§ 46 FahrlG) einschließlich der Ausfertigung des
Fahrlehrerscheins
40,90".


3.
Die Gebühren-Nummer 302.6 wird wie folgt gefasst:

Gebühren-
Nummer
GegenstandGebühr
Euro
„302.6der Anwärterbefugnis einschließlich der Ausfertigung des Anwärter-
scheins
der Fahrlehrerlaubnis, der Ausbildungsfahrlehrerlaubnis (§ 16 FahrlG),
der Seminarerlaubnis (§ 45 FahrlG) oder der Seminarerlaubnis Ver-
kehrspädagogik (§ 46 FahrlG) einschließlich der Ausfertigung des
Fahrlehrerscheins
der Fahrschulerlaubnis, der Zweigstellenerlaubnis oder
der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte oder
eines Aus- oder Fortbildungsträgers nach § 45 Absatz 2 Satz 4, § 47
Absatz 1, § 48 oder § 53 Absatz 10 FahrlG
nach vorangegangener Versagung, Rücknahme oder Widerruf oder
nach vorangegangenem Verzicht
33,20 bis 256,00".


4.
In der Gebühren-Nummer 303 wird das Wort „Erweiterung" durch das Wort „Änderung" ersetzt.

5.
Die Gebühren-Nummer 303.1 wird wie folgt gefasst:

Gebühren-
Nummer
GegenstandGebühr
Euro
„303.1der Fahrlehrerlaubnis, der Ausbildungsfahrlehrerlaubnis (§ 16 FahrlG),
der Seminarerlaubnis (§ 45 FahrlG) oder der Seminarerlaubnis Ver-
kehrspädagogik (§ 46 FahrlG) einschließlich der Ausfertigung eines
Fahrlehrerscheins oder eines Anwärterscheins
40.90".


6.
In der Gebühren-Nummer 306 werden nach dem Wort „Anwärterbefugnis" die Wörter „, Ausbildungsfahrlehrerlaubnis (§ 16 FahrlG)" eingefügt.

7.
Die Gebühren-Nummer 310 wird wie folgt gefasst:

Gebühren-
Nummer
GegenstandGebühr
Euro
„310Versagung (außer der etwaigen Gebühr nach Nummer 308) der
Fahrlehrerlaubnis, der Ausbildungsfahrlehrerlaubnis (§ 16 FahrlG),
der Seminarerlaubnis (§ 45 FahrlG), der Seminarerlaubnis Verkehrs-
pädagogik (§ 46 FahrlG), der Anwärterbefugnis, der Fahrschul-
erlaubnis, der Zweigstellenerlaubnis, der amtlichen Anerkennung
einer Fahrlehrerausbildungsstätte, eines Aus- oder Fortbildungs-
trägers nach § 45 Absatz 2 Satz 4, § 47 Absatz 1, § 48 oder § 53
Absatz 10 FahrlG oder deren Änderung
33,20 bis 256,00".


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Zitierungen von Artikel 5 Verordnung zur Änderung fahrlehrerrechtlicher und anderer straßenverkehrsrechtlicher Verordnungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 DV-FahrlGuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DV-FahrlGuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 23.12.2019 BGBl. I S. 2937, 2020 BGBl. I S. 525
Artikel 2 14. FeVuaÄndV Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
... Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 2. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1416 ) geändert worden ist, wird in der Anlage 1 in Gebührennummer 216 die Angabe ...


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