Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen;
Artikel 79 Absatz 2 des Grundgesetzes ist eingehalten:
Das
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2019 (BGBl. I S. 404) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Artikel 72 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und wird folgende Nummer 7 angefügt:
- „7.
- die Grundsteuer."
- 2.
- Artikel 105 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Folgender Satz wird vorangestellt:
„Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die Grundsteuer."
- b)
- In Satz 2 werden die Wörter „Der Bund" durch das Wort „Er" ersetzt.
- 3.
- Dem Artikel 125b wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Auf dem Gebiet des
Artikels 72 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 darf abweichendes Landesrecht der Erhebung der Grundsteuer frühestens für Zeiträume ab dem 1. Januar 2025 zugrunde gelegt werden."
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 20. November 2019.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
Die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz
Christine Lambrecht