In Artikel 2 Absatz 7 der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. 1994 II S. 3816), die zuletzt durch
Artikel 3 der Verordnung vom 6. Juni 2019 (BGBl. 2019 II S. 474) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 12.01 Nr. 2" durch die Wörter „§ 12.01 Nummer 3 und 7" ersetzt.
(2) Im Übrigen tritt diese Verordnung am 1. Januar 2020 in Kraft.
(siehe Fundstelle, Rheinschifffahrtspolizeiverordnung wird hier nicht dokumentiert)
(siehe Fundstelle, Rheinschifffahrtspolizeiverordnung wird hier nicht dokumentiert)
§ 1.01 Nummer 40 wird wie folgt gefasst:
- „40.
- „ES-TRIN" der Europäische Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe Ausgabe 2019/12. Bei der Anwendung des ES-TRIN ist unter Mitgliedstaat ein Rheinuferstaat oder Belgien zu verstehen."
Beschluss vom 29. Mai 2019 (Protokoll 11).
- 2
- Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe (ES-TRIN), Edition 2019/1, vom Europäischen Ausschuss zur Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) angenommen mit Beschluss 2018-II-1 vom 8. November 2018.