Die
Rechtsdienstleistungsverordnung vom
19. Juni 2008 (BGBl. I S. 1069), die zuletzt durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Mai 2017 (BGBl. I S. 1121) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 8 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „die Daten dabei und während der Veröffentlichung unversehrt, vollständig und aktuell bleiben sowie jederzeit ihrem Ursprung nach zugeordnet werden können" durch die Wörter „die Herkunft der Daten jederzeit nachvollziehbar ist" ersetzt.
- 2.
- § 9 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Verantwortlich für die Zulässigkeit des Abrufs ist die abrufende Behörde."
Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3320