Das
Berufliche Rehabilitierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1625), das zuletzt durch
Artikel 46 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 3 Absatz 1 Satz 1 werden in dem Satzteil nach Nummer 5 nach dem Wort „Zweiten" die Wörter „und Dritten" eingefügt.
- 2.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird die Angabe „nach § 1 Abs. 1" gestrichen und wird die Angabe „214" durch die Angabe „240" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 wird die Angabe „153" durch die Angabe „180" ersetzt.
- cc)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz überprüft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen in einem Abstand von fünf Jahren, erstmals im Jahr 2025, die Höhe der Ausgleichsleistungen nach den Sätzen 1 und 2."
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „sowie Absatz 2" durch ein Komma und die Wörter „Absatz 2 Satz 1 und Absatz 7 Satz 1 bis 3" ersetzt.
- bb)
- Die Sätze 2 und 3 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Bei der Einkommensermittlung bleibt Arbeitsförderungsgeld unberücksichtigt. Bei nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten ist das Einkommen beider Ehegatten zu berücksichtigen. Für Personen, die eine Lebenspartnerschaft führen oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft leben, gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend."
- 3.
- § 20 wird wie folgt gefasst:
„§ 20 Antrag
Der Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 17 Absatz 1 kann von dem Verfolgten gestellt werden und nach dessen Tod von seinen Hinterbliebenen, wenn diese ein rechtliches Interesse an der Antragstellung haben. Der Antrag ist schriftlich bei der Rehabilitierungsbehörde zu stellen."
- 4.
- § 23 wird aufgehoben.
G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387