Das
Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt durch
Artikel 152 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 57 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 5 Satz 10 wird die Angabe „Nummer 6" durch die Angabe „Nummer 7" ersetzt.
- b)
- In Absatz 7 Satz 2 wird die Angabe „und 5" durch die Angabe „und 4" ersetzt.
- 2.
- § 57a wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 4 Satz 6 wird die Angabe „Nummer 6" durch die Angabe „Nummer 7" ersetzt.
- b)
- In Absatz 6 wird die Angabe „und 5" durch die Angabe „und 4" ersetzt.
- 3.
- § 57b Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 2 wird jeweils das Wort „anhängig" durch das Wort „rechtshängig" ersetzt.
- bb)
- Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
- „3.
- der streitige Anspruch oder das Rechtsverhältnis des Fluggastes, das den Gegenstand des Streitbeilegungsverfahrens bildet, zum Klageregister einer Musterfeststellungsklage nach § 608 der Zivilprozessordnung wirksam angemeldet ist,".
- cc)
- Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und die Angabe „Nummer 5" wird durch die Angabe „Nummer 6" ersetzt.
- dd)
- Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden die Nummern 5 bis 7.
- b)
- In Satz 2 werden die Wörter „anhängig gemacht wird" durch die Wörter „rechtshängig gemacht wird oder der streitige Anspruch oder das Rechtsverhältnis des Fluggastes, das den Gegenstand des Streitbeilegungsverfahrens bildet, zum Klageregister einer rechtshängigen Musterfeststellungsklage nach § 608 der Zivilprozessordnung wirksam angemeldet wird" ersetzt.
- 4.
- In § 57c Absatz 3 wird die Angabe „Nummer 6" durch die Angabe „Nummer 7" ersetzt.
Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen luftsicherheitsrechtlicher Zuverlässigkeitsüberprüfungen
G. v. 22.04.2020 BGBl. I S. 840