Das
Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch
Artikel 137 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 6 wird wie folgt geändert:
abweichendes Inkrafttreten am 01.06.2020
-
- a)
- In Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe h werden nach dem Wort „Personendaten," die Wörter „die E-Mail-Adresse, soweit vom Antragsteller angegeben," eingefügt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
-
- b)
- Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:
„(5a) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Mindestalter für die Klasse AM auf 15 Jahre herabzusetzen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen. Die Fahrerlaubnis ist bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres auf das Gebiet der Länder beschränkt, die von der Ermächtigung nach Satz 1 Gebrauch gemacht haben. Die zuständigen obersten Landesbehörden geben im Bundesanzeiger den Erlass einer Rechtsverordnung nach Satz 1 auch in Verbindung mit Satz 2 ihres Landes bekannt."
abweichendes Inkrafttreten am 01.06.2020
- 2.
- In § 50 Absatz 2 Nummer 1 werden nach dem Wort „Anschrift" die Wörter „und die E-Mail-Adresse, soweit vom Antragsteller angegeben," eingefügt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 3.
- § 62 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Die Zentrale Militärkraftfahrtstelle" durch die Wörter „Die durch das Bundesministerium der Verteidigung bestimmte Dienststelle" ersetzt.
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die im zentralen Register gemäß Absatz 1 und die gemäß Absatz 2 im zentralen Fahrerlaubnisregister beim Kraftfahrt-Bundesamt gespeicherten Daten sind nach Ablauf eines Jahres seit Ende der Möglichkeit zur Dienstleistung der betroffenen Person (
§ 4 des Reservistinnen- und Reservistengesetzes), bei Grundwehrdienst Leistenden nach Ablauf eines Jahres seit Ende der Wehrpflicht der betroffenen Person (
§ 3 Absatz 3 und 4 des Wehrpflichtgesetzes) zu löschen."
- 4.
- § 65 Absatz 4 wird aufgehoben.
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung auf Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe und zur Änderung weiterer Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung
V. v. 16.11.2020 BGBl. I S. 2704
Eingangsformel AutAusbÄndV 1) ... Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626), Buchstabe h zuletzt durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes vom 5. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2008 ), Buchstabe k zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b des Gesetzes vom 2. Dezember 2010 ...
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328