Artikel 1 - Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (StVGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes


Artikel 1 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 12. Dezember 2019 StVG § 6, § 62, § 65, mWv. 1. Juni 2020 § 6, § 50

Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 137 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 6 wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.06.2020

 
a)
In Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe h werden nach dem Wort „Personendaten," die Wörter „die E-Mail-Adresse, soweit vom Antragsteller angegeben," eingefügt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
b)
Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:

„(5a) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Mindestalter für die Klasse AM auf 15 Jahre herabzusetzen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen. Die Fahrerlaubnis ist bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres auf das Gebiet der Länder beschränkt, die von der Ermächtigung nach Satz 1 Gebrauch gemacht haben. Die zuständigen obersten Landesbehörden geben im Bundesanzeiger den Erlass einer Rechtsverordnung nach Satz 1 auch in Verbindung mit Satz 2 ihres Landes bekannt."

abweichendes Inkrafttreten am 01.06.2020

2.
In § 50 Absatz 2 Nummer 1 werden nach dem Wort „Anschrift" die Wörter „und die E-Mail-Adresse, soweit vom Antragsteller angegeben," eingefügt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


3.
§ 62 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Die Zentrale Militärkraftfahrtstelle" durch die Wörter „Die durch das Bundesministerium der Verteidigung bestimmte Dienststelle" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die im zentralen Register gemäß Absatz 1 und die gemäß Absatz 2 im zentralen Fahrerlaubnisregister beim Kraftfahrt-Bundesamt gespeicherten Daten sind nach Ablauf eines Jahres seit Ende der Möglichkeit zur Dienstleistung der betroffenen Person (§ 4 des Reservistinnen- und Reservistengesetzes), bei Grundwehrdienst Leistenden nach Ablauf eines Jahres seit Ende der Wehrpflicht der betroffenen Person (§ 3 Absatz 3 und 4 des Wehrpflichtgesetzes) zu löschen."

4.
§ 65 Absatz 4 wird aufgehoben.

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Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 StVGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StVGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 4 StVGuaÄndG Inkrafttreten
...  Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 sowie Artikel 3 Nummer 2 und 3 treten am 1. Juni 2020 in Kraft. (2) Im Übrigen ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung auf Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe und zur Änderung weiterer Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung
V. v. 16.11.2020 BGBl. I S. 2704
Eingangsformel AutAusbÄndV 1)
... Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626), Buchstabe h zuletzt durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes vom 5. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2008 ), Buchstabe k zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b des Gesetzes vom 2. Dezember 2010 ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 325 11. ZustAnpV Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2008 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 2 wird das Wort ...


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