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Artikel 20 - Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (EMobStFG k.a.Abk.)

G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2451, 2020 I S. 597, 2021 I S. 97
Geltung ab 18.12.2019, abweichend siehe Artikel 39
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Artikel 20 Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken


Artikel 20 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 18. Dezember 2019 StStatG § 1, § 2, § 5, § 7a

Das Gesetz über Steuerstatistiken vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250, 1409), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2051) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 7 wird nach dem Wort „Schenkungsteuer" ein Komma eingefügt.

b)
Die folgenden Nummern 8 und 9 werden eingefügt:

„8.
die Statistik zu den länderbezogenen Berichten multinationaler Unternehmensgruppen nach § 138a Absatz 2 der Abgabenordnung,

9.
die Forschungszulage".

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:

„Die nach § 28a des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes erlassene Erbschaft- oder Schenkungsteuer mit den im Erlassverfahren festgestellten Angaben wird erstmals ab 2019 erfasst."

b)
Die folgenden Absätze 8 und 9 werden angefügt:

„(8) Für die Statistik zu den länderbezogenen Berichten multinationaler Unternehmensgruppen werden ab dem Berichtsjahr 2018 jährlich die Angaben nach § 138a Absatz 2 der Abgabenordnung erfasst. Die Aufbereitung dieser Angaben wird zentral vom Statistischen Bundesamt durchgeführt.

(9) Für die Statistik über die Forschungszulage werden von den Anspruchsberechtigten ab 2020 jährlich folgende Erhebungsmerkmale erfasst:

1.
förderfähige Aufwendungen im Bereich Forschung und Entwicklung, getrennt nach eigenbetrieblicher Forschung und Auftragsforschung, Höhe der gewährten Forschungszulage mit den im Besteuerungsverfahren festgestellten Angaben;

2.
Sitz (Gemeinde), Rechtsform, Organschaft, Wirtschaftszweig, Zahl der im Bereich Forschung und Entwicklung Beschäftigten des Anspruchsberechtigten."

3.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 werden nach den Wörtern „§ 1 Absatz 1 Nummer 5" die Wörter „sowie die Registernummer, die Postleitzahl und der Ort des Registergerichts bei den Statistiken nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6" eingefügt.

bb)
In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

cc)
Die folgenden Nummern 7 und 8 werden angefügt:

„7.
Postleitzahl, Ort, Ortsteil, Straße, Hausnummer oder Hausnummernspanne, Hausnummernzusatz,

8.
die Finanzamt- und Steuernummer sowie die Identifikationsmerkmale nach § 139a Absatz 1 der Abgabenordnung von den Anspruchsberechtigten bei der Statistik nach § 1 Absatz 1 Nummer 9."

b)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Steuernummern" die Wörter „, die Registernummer, die Postleitzahl und der Ort des Registergerichts" eingefügt.

4.
§ 7a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 3, 6 und 7" durch die Wörter „§ 1 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 5 bis 9" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 6 und 7" durch die Wörter „§ 1 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3 und 5 bis 9" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 20 Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 20 EMobStFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EMobStFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020)
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 21.12.2021 BGBl. I S. 5250
Artikel 35 JStG 2020 Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken
... Gesetz über Steuerstatistiken vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250, 1409), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Absatz 8 Satz 1 ...