Das
Wohnungsbau-Prämiengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
30. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2678), das zuletzt durch
Artikel 26 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 2a Satz 1 wird die Angabe „25.600 Euro" durch die Angabe „35.000 Euro" und die Angabe „51.200 Euro" durch die Angabe „70.000 Euro" ersetzt.
- 2.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „8,8 Prozent" durch die Angabe „10 Prozent" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „512 Euro" durch die Angabe „700 Euro" und die Angabe „1.024 Euro" durch die Angabe „1.400 Euro" ersetzt.
- 3.
- Dem § 10 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) § 2a Satz 1, § 3 Absatz 1 Satz 2 und § 3 Absatz 2 Satz 1 in der Fassung des Gesetzes vom
12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) sind erstmals für das Sparjahr 2021 anzuwenden."