(1) Ordnungswidrig im Sinne des §
381 Abs. 1 Nr. 1 der
Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
- 1.
- entgegen § 5 Abs. 3 Satz 2 unterschiedliche Kleinverkaufspreise bestimmt,
- 2.
- entgegen § 5 Abs. 4 einen Kleinverkaufspreis nicht oder nicht richtig bestimmt,
- 3.
- entgegen § 28 Abs. 2 eine der dort genannten Tätigkeiten nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des §
381 Abs. 1 Nr. 2 der
Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
- 1.
- entgegen § 14 Abs. 1 Tabakwaren nicht in den dort vorgeschriebenen Packungen aus dem Steuerlager entfernt, zum Verbrauch entnimmt oder in das Steuergebiet einführt oder verbringt,
- 2.
- entgegen § 14 Abs. 2 Satz 1 bis 3 Kleinverkaufspackungen andere Gegenstände beipackt,
- 3.
- einer Vorschrift des § 23 über die Packungen im Handel oder den Stückverkauf zuwiderhandelt,
- 4.
- entgegen § 24 Abs. 1 den Packungspreis unterschreitet, Rabatt gewährt, Gegenstände zugibt oder die Abgabe mit dem Verkauf anderer Gegenstände koppelt,
- 5.
- entgegen § 27 Tabakwaren gewerbsmäßig ausspielt.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen §
6 Abs. 2 ein Gerät anbietet oder bereitstellt.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 09.12.2006 BGBl. I S. 2830; 2007 I 498