Das
Opferentschädigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
7. Januar 1985 (BGBl. I S. 1), das zuletzt durch
Artikel 28 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 4 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
- „3.
- wenn sie sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne dieses Gesetzes gilt auch, wenn die Abschiebung ausgesetzt ist."
- b)
- Die Absätze 5, 6 und 7 werden aufgehoben.
- c)
- Die bisherigen Absätze 8 bis 14 werden die Absätze 5 bis 11.
- d)
- Im neuen Absatz 5 werden die Sätze 2 und 3 aufgehoben.
- 2.
- In § 3a Absatz 1 werden die Wörter „oder 5 Nummer 1" gestrichen.
abweichendes Inkrafttreten am 20.12.2019
- 3.
- § 4 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Zur Gewährung der Versorgung ist das Land verpflichtet, in dem die berechtigte Person ihren Wohnsitz, bei Fehlen eines Wohnsitzes ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat."
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 4.
- § 10 Satz 3 wird aufgehoben.
- 5.
- § 10b wird gestrichen.
Artikel 60 SozERG Inkrafttreten ... 1 Buchstabe c tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2018 in Kraft. (2) Die Artikel 2 und 3 treten mit Wirkung zum 1. Juli 2018 in Kraft, soweit nicht Absatz 3 etwas Abweichendes regelt. ... Absatz 6 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch, 2. Artikel 2 Nummer 1, 3. Artikel 3 Nummer 3 , 4. Artikel 26 sowie 5. Artikel 59. (4) Artikel 16 Nummer 7, ...