Artikel 27 - Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts (SozERG k.a.Abk.)

G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652 (Nr. 50); zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Geltung ab 01.01.2024, abweichend siehe Artikel 60
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Artikel 27 Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung zum Jahr 2022


Artikel 27 ändert mWv. 1. Januar 2024 VersMedV § 1, Anlage

Die Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2412), die zuletzt durch Artikel 26 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt gefasst:

„§ 1 Zweck der Verordnung

Diese Verordnung regelt die medizinischen Grundsätze und Kriterien, die bei der ärztlichen Begutachtung nach Teil 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch anzuwenden sind, sowie das dafür maßgebende Verfahren."

2.
Die Anlage zu § 2 wird wie folgt geändert:

a)
Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe zu Teil C Nummer 13 gestrichen.

b)
In Teil C wird die Nummer 13 aufgehoben.



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