Das
Infektionsschutzgesetz vom
20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch
Artikel 30 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 60 bis 64 gestrichen.
- 2.
- § 2 Nummer 11 wird aufgehoben.
- 3.
- In § 22 Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter „auf die sich gegebenenfalls aus den §§ 60 bis 64 ergebenden Ansprüche bei Eintritt eines Impfschadens" durch die Wörter „die sich gegebenenfalls aus den Regelungen des Sozialen Entschädigungsrechts ergebenden Ansprüche bei Eintritt einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung" ersetzt.
- 4.
- In § 54 Satz 2 werden die Wörter „oder der für die Kriegsopferversorgung zuständigen obersten Landesbehörde" gestrichen und werden die Wörter „diesen jeweils" durch das Wort „dieser" ersetzt.
- 5.
- Die §§ 60 bis 64 werden aufgehoben.
- 6.
- § 66 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.
- b)
- Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
- 7.
- § 67 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.
- b)
- Absatz 2 wird aufgehoben.
- 8.
- § 68 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.
- b)
- Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.