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Änderung Artikel 29 Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts vom 29.12.2023

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Artikel 29 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2023 geltenden Fassung
Artikel 29 n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
(heute geltende Fassung) 
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Artikel 29 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch


(Text neue Fassung)

Artikel 29 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2051) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. (aufgehoben)

2. Nach § 7 Absatz 4a wird folgender Absatz 4b eingefügt:

'(4b) Personen, denen Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 93 des Vierzehnten Buches zuerkannt worden sind, haben keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.'

3. § 11a Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 wird aufgehoben.

b) In Nummer 3 werden die Wörter 'Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz' durch die Wörter 'Entschädigungszahlungen nach Kapitel 9 des Vierzehnten Buches' ersetzt.

4. In § 18 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter 'dem Bundesversorgungsgesetz und' gestrichen.

5. In § 44a Absatz 3 Satz 2 wird das Wort 'Kriegsopferfürsorge' durch die Wörter 'Sozialen Entschädigung nach dem Vierzehnten Buch, soweit er Besondere Leistungen im Einzelfall erbringt,' ersetzt.

6. (aufgehoben)



 
(heute geltende Fassung)