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Änderung Artikel 39 Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts vom 29.12.2023

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Artikel 39 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2023 geltenden Fassung
Artikel 39 n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408

(Textabschnitt unverändert)

Artikel 39 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch


Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2562) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

'1. nach dem Vierzehnten Buch und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Vierzehnten Buches vorsehen,'.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 2 wird das Komma am Ende gestrichen.

bbb) Nummer 3 wird aufgehoben.

bb) In Satz 3 werden die Wörter 'dem Bundesversorgungsgesetz und' durch die Wörter 'die Leistungen zur Teilhabe nach dem Vierzehnten Buch und die Leistungen der Eingliederungshilfe nach' ersetzt.

(Text alte Fassung)

2. In § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 wird das Wort 'Bundesversorgungsgesetzes' durch die Wörter 'Vierzehnten Buches' ersetzt.

(Text neue Fassung)

2. (aufgehoben)

3. § 21 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden nach dem Wort 'vorsehen,' die Wörter 'bis zu deren Außerkrafttreten' eingefügt und wird das Wort 'haben' durch das Wort 'hatten' ersetzt.

b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

'3. nach § 145 Absatz 2 Nummer 4 des Vierzehnten Buches ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz weiter erhalten oder Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 93 des Vierzehnten Buches beziehen,'.

4. § 23 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

'(5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten nicht für Personen, die sich auf nicht absehbare Dauer in stationärer Pflege befinden und bereits Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach § 74 Satz 1 Nummer 1 des Vierzehnten Buches oder Pflegeleistungen für Geschädigte nach § 146 Absatz 2 des Vierzehnten Buches in Verbindung mit § 43 des Elften Buches, nach § 44 des Siebten Buches, nach § 34 des Beamtenversorgungsgesetzes oder nach Gesetzen erhalten, die eine entsprechende Anwendung des Vierzehnten Buches vorsehen, sofern sie keine Familienangehörigen haben, für die in der sozialen Pflegeversicherung nach § 25 eine Familienversicherung bestünde.'

5. In § 34 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter 'unmittelbar nach § 35 Bundesversorgungsgesetz oder nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,' gestrichen.

6. In § 50 Absatz 2 werden in Nummer 1 und 3 jeweils die Wörter 'Bundesversorgungsgesetz' und 'Bundesversorgungsgesetzes' durch die Wörter 'Vierzehnten Buch' und 'Vierzehnten Buches' ersetzt.

7. § 56 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

'(4) Beitragsfrei sind auf Antrag Mitglieder, die sich auf nicht absehbare Dauer in stationärer Pflege befinden und bereits Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach § 74 Satz 1 Nummer 1 des Vierzehnten Buches oder Pflegeleistungen für Geschädigte nach § 146 Absatz 2 des Vierzehnten Buches in Verbindung mit § 43 des Elften Buches, nach § 44 des Siebten Buches, nach § 34 des Beamtenversorgungsgesetzes oder nach Gesetzen erhalten, die eine entsprechende Anwendung des Vierzehnten Buches vorsehen, sofern sie keine Familienangehörigen haben, für die eine Versicherung nach § 25 besteht.'

8. In § 57 Absatz 4 Satz 4 wird das Wort 'Versorgungskrankengeld' durch die Wörter 'Krankengeld der Sozialen Entschädigung' ersetzt.

9. § 59 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort 'Kriegsopferfürsorge' jeweils durch die Wörter 'Leistungen zur Teilhabe nach Kapitel 6 des Vierzehnten Buches' ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter 'Versorgungskrankengeld oder' durch die Wörter 'Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach Kapitel 5 des Vierzehnten Buches oder von' ersetzt.

10. In § 8 Absatz 3 Satz 10, Absatz 4 Satz 5, § 45c Absatz 8 Satz 1 und 2, § 45e Absatz 2 Satz 2, § 46 Absatz 6 Satz 2, § 51 Absatz 1 Satz 1 und 3, Absatz 2 Satz 1 und 2, § 60 Absatz 3 Satz 3, Absatz 7 Satz 3, § 65 Absatz 1 Satz 1, Absatz 4 Satz 1, § 66 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2, § 67 Absatz 3, § 68 Absatz 2, § 114a Absatz 5 Satz 2 bis 4, § 121 Absatz 3, § 128 Absatz 5 Satz 5 und § 135 Absatz 1 Satz 1 wird jeweils das Wort 'Bundesversicherungsamt' durch die Wörter 'Bundesamt für Soziale Sicherung' ersetzt.

11. In § 136 Satz 2 wird das Wort 'Bundesversicherungsamtes' durch die Wörter 'Bundesamtes für Soziale Sicherung' ersetzt.

12. Nach § 144 Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:

'(6) Für Personen, die Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 793) geändert worden ist, erhalten, gelten die Vorschriften des § 13 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und Satz 3, des § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6, des § 21 Nummer 1 und 3, des § 23 Absatz 5, des § 34 Absatz 1 Nummer 2, des § 50 Absatz 2 Nummer 1 und 3, des § 56 Absatz 4, des § 57 Absatz 4 Satz 4, des § 59 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 und des § 144 Absatz 5 Satz 2 in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter.'