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Änderung Artikel 48 Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts vom 29.12.2023

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Artikel 48 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2023 geltenden Fassung
Artikel 48 n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408

(Textabschnitt unverändert)

Artikel 48 Änderung des Anti-D-Hilfegesetzes


Das Anti-D-Hilfegesetz vom 2. August 2000 (BGBl. I S. 1270), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 2 wird wie folgt gefasst:

'§ 2 Krankenbehandlung'.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

b) Die Wörter '§§ 10 bis 24a des Bundesversorgungsgesetzes' werden durch die Wörter '§§ 41 bis 53 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch' ersetzt.

(Text neue Fassung)

b) (aufgehoben)

2. § 3 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter '§ 30 Abs. 1 und § 31 Abs. 2 des Bundesversorgungsgesetzes' durch die Wörter '§ 5 Absatz 1 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch' ersetzt.

b) Satz 3 wird aufgehoben.

3. § 5 wird wie folgt gefasst:

'§ 5 Härteausgleich, Hilfe bei Wohnsitz im Ausland

§ 100 und § 101 Absatz 3 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.'

4. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

'(2) Der Grad der Schädigungsfolgen Berechtigter darf nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Feststellungsbescheids niedriger festgesetzt werden. Ist durch Krankenbehandlung eine wesentliche oder nachhaltige Besserung des schädigungsbedingten Gesundheitszustandes erreicht worden, so ist die niedrigere Festsetzung schon früher zulässig, jedoch frühestens nach Ablauf eines Jahres nach Abschluss dieser Behandlung.'

b) Nach Absatz 2 wird ein neuer Absatz 3 eingefügt:

'(3) Die Versorgungsbezüge werden in Monatsbeträgen zuerkannt, auf volle Euro aufgerundet und monatlich im Voraus gezahlt. Das Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach § 47 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und eine Beihilfe nach § 48 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch werden tageweise zuerkannt und mit Ablauf jeder Woche gezahlt. § 47 Absatz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.'

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

5. In § 9 Absatz 1 werden die Wörter '§ 81a des Bundesversorgungsgesetzes' durch die Wörter '§ 120 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch' ersetzt.

6. In § 10 Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe '13 Abs. 1' die Angabe 'und Abs. 2' eingefügt.

7. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort 'Bundesversorgungsgesetz' durch die Wörter 'Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch' ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

'(2) Das Erste und Zehnte Buch Sozialgesetzbuch sowie die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes über das Vorverfahren sind anzuwenden. Die §§ 117, 118 und 119 Absatz 2 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.'

8. § 12 Satz 2 wird aufgehoben.

vorherige Änderung

9. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird ein neuer Absatz 2 eingefügt:

'(2) Abweichend von § 2 wird die Heil- und Krankenbehandlung ab dem 1. Januar 2024 nach § 143 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch erbracht.'

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.




9. (aufgehoben)