Artikel 2a Änderung der Verordnung zur Änderung fahrlehrerrechtlicher und anderer straßenverkehrsrechtlicher Verordnungen
Artikel 3 der Verordnung zur Änderung fahrlehrerrechtlicher und anderer straßenverkehrsrechtlicher Verordnungen vom
2. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1416) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nummer 1 Buchstabe b wird gestrichen.
- 2.
- Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
- „3.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 2 wird das Wort „Hauptsitz" durch das Wort „Sitz" ersetzt.
- b)
- In Satz 3 werden nach dem Wort „Fachkundeprüfung" die Wörter „oder eine Lehrprobe" eingefügt."
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBerichtigung der Vierzehnten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
B. v. 09.03.2020 BGBl. I S. 525
Berichtigung 14. FeVuaÄndVBer ... Vorschriften vom 23. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2937) ist wie folgt zu berichtigen: In Artikel 2a sind in der Überschrift und im Einleitungssatz jeweils die Wörter „anderer ...
Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 498
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