(1) Gegenstand der staatlichen Prüfung zur Erlangung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Hebamme" sind die in
Anlage 1 genannten Kompetenzen.
(2) Die staatliche Prüfung besteht aus
- 1.
- einem schriftlichen Teil,
- 2.
- einem mündlichen Teil und
- 3.
- einem praktischen Teil.
(1) An jeder Hochschule, die das Hebammenstudium anbietet, wird ein Prüfungsausschuss gebildet.
(2) Der Prüfungsausschuss ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Modulprüfungen zuständig.
(1) 1Der Prüfungsausschuss besteht aus den folgenden Mitgliedern:
- 1.
- einer Vertreterin oder einem Vertreter der zuständigen Behörde oder einer anderen geeigneten Person, die von der zuständigen Behörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe betraut ist, als Vorsitzende oder Vorsitzender,
- 2.
- einer Vertreterin oder einem Vertreter der Hochschule als Vorsitzende oder Vorsitzender,
- 3.
- einer Prüferin oder einem Prüfer, die oder der an der Hochschule für das jeweilige Fach berufen ist,
- 4.
- einer Prüferin oder einem Prüfer, die oder der über eine Hochschulprüfungsberechtigung verfügt, und
- 5.
- einer Prüferin oder einem Prüfer, die oder der für die Abnahme des praktischen Prüfungsteils geeignet und Praxisanleiterin oder Praxisanleiter der praktischen Einsatzorte ist.
2Kooperiert die Hochschule nach
§ 75 des Hebammengesetzes mit einer Hebammenschule, so können auch Vertreterinnen oder Vertreter der Hebammenschule Mitglieder des Prüfungsausschusses werden.
(2) Als Prüferin oder Prüfer nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 kann eine Person nur berufen werden, die mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzt.
(3) Das Mitglied nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird bei der Durchführung seiner Aufgaben durch die zuständige Behörde unterstützt.
(4) Die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses können ihre gemeinsamen Aufgaben teilweise oder vollständig auf eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden übertragen.
(1) Die zuständige Behörde bestellt die oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses nach
§ 15 Absatz 1 Nummer 1 und ein Ersatzmitglied für den Fall der Verhinderung der oder des Vorsitzenden.
(2) Die Hochschule bestimmt die oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses nach
§ 15 Absatz 1 Nummer 2 und ein Ersatzmitglied für den Fall der Verhinderung der oder des Vorsitzenden.
(3) Die beiden Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellen gemeinsam auf Vorschlag der Hochschule die Prüferinnen oder Prüfer für die einzelnen Teile der staatlichen Prüfung sowie für den Fall der Verhinderung jeweils ein Ersatzmitglied für jede Prüferin und jeden Prüfer.
1Die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses haben das Recht, an den einzelnen Teilen der staatlichen Prüfung teilzunehmen; ihnen steht kein Fragerecht zu.
2Eine Verpflichtung zur Anwesenheit besteht nicht;
§ 46 Absatz 3 Satz 4,
§ 49 Absatz 3 Satz 4 und
§ 50 Absatz 7 Satz 4 bleiben unberührt.
(1) Auf Antrag der studierenden Person entscheiden die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, ob die studierende Person zur staatlichen Prüfung zugelassen wird.
(2)
1Die Voraussetzungen der Zulassung zur staatlichen Prüfung regelt die Hochschule in ihrer jeweiligen Prüfungsordnung.
2Dabei berücksichtigt sie, dass die studierende Person am praktischen Teil der staatlichen Prüfung nur teilnehmen darf, wenn sie durch Vorlage eines Tätigkeitsnachweises nach
§ 12 nachweist, dass sie die in
Anlage 3 aufgeführten Tätigkeiten ausgeübt hat.
(1) Einer studierenden Person mit Behinderung oder Beeinträchtigung wird bei der Durchführung der staatlichen Prüfung auf Antrag ein individueller Nachteilsausgleich gewährt.
(2) Der Nachteilsausgleich wird nur gewährt, wenn er spätestens mit dem Antrag auf Zulassung zur staatlichen Prüfung schriftlich oder elektronisch bei den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses beantragt worden ist.
(3) 1Die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses entscheiden, ob für den Antrag auf Nachteilsausgleich ein ärztliches Attest oder andere geeignete Unterlagen erforderlich sind. 2Wird ein ärztliches Attest oder werden andere geeignete Unterlagen gefordert, so kann der Nachteilsausgleich nur gewährt werden, wenn aus dem ärztlichen Attest oder den Unterlagen die leistungsbeeinträchtigende Auswirkung der Behinderung oder Beeinträchtigung hervorgeht.
(4) 1Die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmen, in welcher geänderten Form die Prüfungsleistung zu erbringen ist. 2Die fachlichen Prüfungsanforderungen dürfen durch den Nachteilsausgleich nicht verändert werden.
Die in der staatlichen Prüfung erbrachten Leistungen der studierenden Person werden wie folgt benotet:
| | Erreichter Wert | Note | Notendefinition
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| 1 | bis unter 1,50 | sehr gut (1) | eine Leistung, die den Anforderungen in be- sonderem Maß ent- spricht
|
| 2 | 1,50 bis unter 2,50 | gut (2) | eine Leistung, die den Anforderungen voll ent- spricht
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| 3 | 2,50 bis unter 3,50 | befriedigend (3) | eine Leistung, die im Allgemeinen den An- forderungen entspricht
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| 4 | 3,50 bis einschließ- lich 4,00 | ausreichend (4) | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den An- forderungen noch ent- spricht
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| 5 | über 4,00 | mangelhaft (5) | eine Leistung, die we- gen erheblicher Män- gel den Anforderungen nicht mehr entspricht
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