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Abschnitt 6 - PTA-Berufsgesetz (PTAG)

Artikel 1 G. v. 13.01.2020 BGBl. I S. 66 (Nr. 3); zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1174
Geltung ab 01.01.2023; FNA: 2124-27 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Abschnitt 6 Dienstleistungserbringung

§ 42 Dienstleistungserbringung



Eine Staatsangehörige oder ein Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates, eines anderen Vertragsstaates oder eines gleichgestellten Staates darf als dienstleistungserbringende Person im Rahmen vorübergehender und gelegentlicher Dienstleistungen im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 47) den Beruf der pharmazeutisch-technischen Assistentin und des pharmazeutisch-technischen Assistenten ausüben, wenn sie oder er zur Dienstleistung berechtigt ist.


§ 43 Meldung der Dienstleistungserbringung



(1) Wer beabsichtigt, in Deutschland als dienstleistungserbringende Person tätig zu sein, ist verpflichtet, dies der in Deutschland zuständigen Behörde vorab schriftlich zu melden.

(2) Bei der erstmaligen Meldung sind folgende Dokumente vorzulegen:

1.
ein Nachweis der Staatsangehörigkeit,

2.
ein Nachweis der Berufsqualifikation,

3.
eine Bescheinigung über eine zum Zeitpunkt der Vorlage bestehende rechtmäßige Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat

a)
für die Tätigkeit in einem reglementierten Beruf, der dem in diesem Gesetz geregelten Beruf entspricht, oder

b)
für die Tätigkeit in einem Beruf, der dem in diesem Gesetz geregelten Beruf entspricht und der nicht reglementiert ist, sowie zusätzlich ein Nachweis in beliebiger Form, dass die Tätigkeit in dem Beruf während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten, Vertragsstaaten oder gleichgestellten Staaten rechtmäßig ausgeübt worden ist,

4.
eine Erklärung, dass die meldende Person über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die zur Ausübung des Berufs erforderlich sind, und

5.
eine Bescheinigung, aus der sich ergibt, dass

a)
die Ausübung dieser Tätigkeit nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist und

b)
keine Vorstrafen der meldenden Person vorliegen.

(3) Die erstmalige Meldung ist an die zuständige Behörde des Landes zu richten, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll.


Text in der Fassung des Artikels 13 MTA-Reform-Gesetz G. v. 24. Februar 2021 BGBl. I S. 274 m.W.v. 1. Januar 2023


§ 44 Berechtigung zur Dienstleistungserbringung



Zur Dienstleistungserbringung ist nur berechtigt, wer

1.
über eine zur Dienstleistungserbringung berechtigende Berufsqualifikation verfügt,

2.
in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat rechtmäßig niedergelassen ist und

a)
die Ausübung des Berufs, der dem Beruf, in dem die Dienstleistungserbringung angestrebt wird, entspricht, in diesem anderen Mitgliedstaat, in diesem anderen Vertragsstaat oder in dem gleichgestellten Staat reglementiert ist oder

b)
die Ausübung des Berufs oder die Ausbildung zu dem Beruf, der dem Beruf, in dem die Dienstleistungserbringung angestrebt wird, entspricht, in diesem anderen Mitgliedstaat, in diesem anderen Vertragsstaat oder in dem gleichgestellten Staat nicht reglementiert ist und die meldende Person den Beruf während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten, Vertragsstaaten oder gleichgestellten Staaten ausgeübt hat,

3.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs der pharmazeutisch-technischen Assistentin und des pharmazeutisch-technischen Assistenten ergibt,

4.
in gesundheitlicher Hinsicht geeignet ist zur Ausübung des Berufs der pharmazeutisch-technischen Assistentin und des pharmazeutisch-technischen Assistenten und

5.
über Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die zur Berufsausübung erforderlich sind.


Text in der Fassung des Artikels 13 MTA-Reform-Gesetz G. v. 24. Februar 2021 BGBl. I S. 274 m.W.v. 1. Januar 2023


§ 45 Zur Dienstleistungserbringung berechtigende Berufsqualifikation



(1) Zur Dienstleistungserbringung berechtigen folgende Berufsqualifikationen:

1.
eine abgeschlossene Ausbildung nach diesem Gesetz oder

2.
eine Berufsqualifikation, die

a)
in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat erworben worden ist,

b)
in dem Staat, in dem sie erworben worden ist, erforderlich ist für den unmittelbaren Zugang zu einem Beruf, der dem Beruf der pharmazeutisch-technischen Assistentin und des pharmazeutisch-technischen Assistenten entspricht, und

c)
entweder nach den §§ 33 bis 35 mit der in diesem Gesetz geregelten Ausbildung gleichwertig ist oder wesentliche Unterschiede nur in einem Umfang aufweist, der nicht zu einer Gefährdung der öffentlichen Gesundheit führt.

(2) Weist eine Berufsqualifikation wesentliche Unterschiede in einem Umfang auf, der zu einer Gefährdung der öffentlichen Gesundheit führt, so kann die meldende Person zum Erwerb einer zur Dienstleistung berechtigenden Berufsqualifikation eine Eignungsprüfung ablegen, die sich auf diese wesentlichen Unterschiede erstreckt.

(3) Die meldende Person kann auch dann eine Eignungsprüfung ablegen, wenn die Gleichwertigkeit ihrer Berufsqualifikation nur mit einem unangemessenen zeitlichen oder sachlichen Aufwand festgestellt werden kann, da die die Meldung erstattende Person die erforderlichen Unterlagen oder Nachweise aus Gründen, die sie nicht zu verantworten hat, nicht vorlegen kann.

(4) Ist die Eignungsprüfung erfolgreich abgelegt worden, so berechtigt die Berufsqualifikation der meldenden Person zur Dienstleistungserbringung.


§ 46 Überprüfen der Berechtigung zur Dienstleistungserbringung



(1) Die zuständige Behörde überprüft, ob die meldende Person berechtigt ist, in Deutschland die Tätigkeit der pharmazeutisch-technischen Assistentin oder des pharmazeutisch-technischen Assistenten als dienstleistungserbringende Person vorübergehend und gelegentlich auszuüben.

(2) 1Den vorübergehenden und gelegentlichen Charakter der Dienstleistungserbringung beurteilt die zuständige Behörde im Einzelfall. 2In ihre Beurteilung bezieht sie Dauer, Häufigkeit, regelmäßige Wiederkehr und Kontinuität der Dienstleistungserbringung ein.

(3) Soweit es für die Überprüfung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation erforderlich ist, kann die zuständige Behörde bei der zuständigen Behörde des Staates, in dem die meldende Person niedergelassen ist, Informationen über den Ausbildungsgang der meldenden Person anfordern.


Text in der Fassung des Artikels 13 MTA-Reform-Gesetz G. v. 24. Februar 2021 BGBl. I S. 274 m.W.v. 1. Januar 2023


§ 47 Rechte und Pflichten der dienstleistungserbringenden Person



(1) Ist eine Person berechtigt, den Beruf der pharmazeutisch-technischen Assistentin und des pharmazeutisch-technischen Assistenten als dienstleistungserbringende Person vorübergehend und gelegentlich auszuüben, so hat sie beim Erbringen der Dienstleistung in Deutschland die gleichen Rechte und Pflichten wie Personen mit einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1.

(2) Die dienstleistungserbringende Person darf die Berufsbezeichnung „pharmazeutisch-technische Assistentin" oder „pharmazeutisch-technischer Assistent" führen, auch wenn sie nicht die Erlaubnis zur Berufsausübung nach § 1 besitzt.

(3) 1Die dienstleistungserbringende Person ist verpflichtet, der zuständigen Behörde unverzüglich zu melden:

1.
eine Änderung der Staatsangehörigkeit,

2.
den Verlust der rechtmäßigen Niederlassung im Beruf der pharmazeutisch-technischen Assistentin und des pharmazeutisch-technischen Assistenten in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat,

3.
die Tatsache, dass ihr die Ausübung dieses Berufs untersagt ist, auch bei vorübergehender Untersagung,

4.
die Tatsache, dass bei ihr eine Vorstrafe vorliegt, oder

5.
die Tatsache, dass sie in gesundheitlicher Hinsicht nicht mehr geeignet ist zur Ausübung des Berufs der pharmazeutisch-technischen Assistentin und des pharmazeutisch-technischen Assistenten.

2Die Änderungsmeldung ist der zuständigen Behörde des Landes zu machen, in dem die Dienstleistung erbracht wird.


§ 48 Pflicht zur erneuten Meldung



(1) Beabsichtigt die dienstleistungserbringende Person nach Ablauf eines Jahres nach der letzten Meldung erneut, vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu erbringen, ist die Meldung zu erneuern.

(2) Die erneute Meldung ist der zuständigen Behörde des Landes zu machen, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll.


§ 49 Bescheinigung, die erforderlich ist zur Dienstleistungserbringung in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat



(1) Üben deutsche Staatsangehörige oder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates, eines anderen Vertragsstaates oder eines gleichgestellten Staates den Beruf der pharmazeutisch-technischen Assistentin und des pharmazeutisch-technischen Assistenten in Deutschland aufgrund einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 aus, so wird ihnen auf Antrag eine Bescheinigung von der zuständigen Behörde ausgestellt, damit sie die Möglichkeit haben, in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat ihren Beruf als dienstleistungserbringende Person im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorübergehend und gelegentlich auszuüben.

(2) Die Bescheinigung wird von der zuständigen Behörde des Landes ausgestellt, in dem die antragstellende Person den Beruf der pharmazeutisch-technischen Assistentin und des pharmazeutisch-technischen Assistenten ausübt.

(3) Die Bescheinigung hat die Bestätigung zu enthalten, dass

1.
die antragstellende Person rechtmäßig niedergelassen ist als pharmazeutisch-technische Assistentin oder pharmazeutisch-technischer Assistent,

2.
der antragstellenden Person die Ausübung dieses Berufs nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist und

3.
die antragstellende Person über die berufliche Qualifikation verfügt, die für die Berufsausübung erforderlich ist.