Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Abschnitt 10 - PTA-Berufsgesetz (PTAG)

Artikel 1 G. v. 13.01.2020 BGBl. I S. 66 (Nr. 3); zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1174
Geltung ab 01.01.2023; FNA: 2124-27 Hebammen und Heilhilfsberufe
| |

Abschnitt 10 Übergangsvorschriften

§ 58 Übergangsvorschriften für die Mindestanforderungen an Schulen



(1) Die Voraussetzungen des § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 gelten als erfüllt, wenn als Schulleitung oder als Lehrkräfte Personen eingesetzt werden, die am 1. Januar 2023

1.
eine Schule leiten, die pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten ausbildet,

2.
als Lehrkräfte an einer Schule unterrichten, die pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten ausbildet, oder

3.
ein berufspädagogisches Studium zur Leitung einer Schule oder für eine Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule, die pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten ausbildet, oder eine entsprechende Weiterbildung nach der Weiterbildungsordnung der zuständigen Apothekerkammer absolvieren und das Studium oder die entsprechende Weiterbildung nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgreich abschließen.

(2) 1Die Schule hat der zuständigen Behörde bis zum 1. Januar 2030 nachzuweisen, dass sie die in § 16 genannten Anforderungen erfüllt. 2Die Voraussetzungen des § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 gelten als erfüllt, wenn als Schulleitung oder als Lehrkräfte Personen eingesetzt werden, die nach dem 1. Januar 2023 mindestens drei Jahre lang in der entsprechenden Position tätig gewesen sind.


§ 59 Weitergeltung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung



1Eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „pharmazeutisch-technische Assistentin" oder „pharmazeutisch-technischer Assistent", die vor dem 1. Januar 2023 nach den bis dahin geltenden Vorschriften erteilt wurde, gilt weiter. 2Die §§ 3 bis 5 bleiben unberührt.


§ 60 Weiterführung einer begonnenen Ausbildung



1Wer vor dem 1. Januar 2023 eine Ausbildung zur pharmazeutisch-technischen Assistentin oder zum pharmazeutisch-technischen Assistenten begonnen hat, schließt diese Ausbildung nach den bis dahin geltenden Vorschriften ab. 2Bei erfolgreichem Abschluss erfüllt die Ausbildung die Voraussetzung nach § 2 Absatz 1 Nummer 1.


§ 61 Weitergeltung der Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung und Weiterführung eines begonnenen Anerkennungsverfahrens



Antragstellende Personen sind in Deutschland zum Führen der Berufsbezeichnung „pharmazeutisch-technische Assistentin" oder „pharmazeutisch-technischer Assistent" berechtigt, wenn in einem Anerkennungsverfahren zur Prüfung der Gleichwertigkeit ihrer Ausbildung, das vor dem 1. Januar 2023 begonnen wurde,

1.
ihre Ausbildung als gleichwertig anerkannt worden ist oder noch anerkannt wird,

2.
sie die Kenntnisprüfung erfolgreich abgelegt haben oder noch erfolgreich ablegen oder

3.
den Anpassungslehrgang absolviert haben oder noch absolvieren.