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Änderung § 5 InnAusV vom 01.01.2021

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§ 5 InnAusV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 5 InnAusV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2512
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5 Gebote der Innovationsausschreibungen


(Text neue Fassung)

§ 5 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) 1 Ein Gebot in einer Innovationsausschreibung muss die Angabe der gebotenen fixen Marktprämie in Cent pro Kilowattstunde mit zwei Nachkommastellen enthalten. 2 Die gebotene fixe Marktprämie darf den Höchstwert nach § 10 nicht überschreiten.

(2) Ein Gebot in einer Innovationsausschreibung muss den Anforderungen des § 30 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes mit Ausnahme von § 30 Absatz 1 Nummer 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechen.

(3) Auf ein Gebot, das nicht für Anlagenkombinationen abgegeben wird, sind folgende weitere Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes anzuwenden:

1. die Ausschreibungsbestimmungen für Windenergieanlagen an Land der §§ 36, 36a, 36c bis 36f und 36i des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,

2. die Ausschreibungsbestimmungen für Solaranlagen der §§ 37, 37a, 37c und 37d des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sowie

3. die Ausschreibungsbestimmungen für Biomasseanlagen der §§ 39, 39a, 39c bis 39g und 39h Absatz 1 und 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.



 

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