Änderung § 5 InnAusV vom 29.07.2022

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§ 5 InnAusV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.07.2022 geltenden Fassung
§ 5 InnAusV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2512
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5 Gebote der Innovationsausschreibungen


(Text neue Fassung)

§ 5 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) 1 Ein Gebot in einer Innovationsausschreibung muss die Angabe der gebotenen fixen Marktprämie in Cent pro Kilowattstunde mit zwei Nachkommastellen enthalten. 2 Die gebotene fixe Marktprämie darf den Höchstwert nach § 10 nicht überschreiten.

(2) Ein Gebot in einer Innovationsausschreibung muss den Anforderungen des § 30 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes mit Ausnahme von § 30 Absatz 1 Nummer 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechen.



 
(heute geltende Fassung) 



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