Abschnitt 2 - Waffenregistergesetz (WaffRG)

Artikel 3 G. v. 17.02.2020 BGBl. I S. 166, 184 (Nr. 7)
Geltung ab 01.09.2020; FNA: 7133-6 Waffen
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Abschnitt 2 Datenbestand des Waffenregisters
§ 5 Anlass für die Verarbeitung im Waffenregister
§ 6 Grunddaten des Waffenregisters
§ 7 Vergabe und Verarbeitung von Ordnungsnummern

Abschnitt 2 Datenbestand des Waffenregisters

§ 5 Anlass für die Verarbeitung im Waffenregister


§ 5 wird in 7 Vorschriften zitiert

Die Verarbeitung von Daten im Waffenregister setzt voraus, dass

1.
ein Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis gestellt wird,

2.
eine Person nach § 28 Absatz 3 Satz 1 des Waffengesetzes benannt wird,

3.
die Waffenbehörde eine waffenrechtliche Erlaubnis

a)
erteilt,

b)
nach § 10 Absatz 4 Satz 2, § 21 Absatz 5 Satz 2 oder § 32 Absatz 6 des Waffengesetzes verlängert oder

c)
versagt, sofern die Versagung erfolgt auf Grund von

aa)
§ 4 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Nummer 2 oder mit Absatz 2 Nummer 2, 3 oder Nummer 4 des Waffengesetzes oder

bb)
§ 4 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Waffengesetzes,

4.
die Waffenbehörde eines der folgenden Verbote erteilt:

a)
ein Besitz- und Erwerbsverbot nach § 41 Absatz 1 des Waffengesetzes,

b)
ein Besitzverbot nach § 41 Absatz 2 des Waffengesetzes oder

c)
ein Besitz- und Erwerbsverbot nach § 41 Absatz 1 und 2 des Waffengesetzes,

5.
die waffenrechtliche Erlaubnis sich erledigt durch

a)
Rücknahme,

b)
Widerruf,

c)
Zeitablauf,

d)
Erklärung eines Verzichts während oder außerhalb eines eingeleiteten Widerrufs- oder Rücknahmeverfahrens,

e)
anderweitige Aufhebung oder

f)
auf andere Weise,

6.
die Waffenbehörde

a)
Beschränkungen erlässt,

b)
Nebenbestimmungen erlässt oder

c)
Anordnungen erlässt,

7.
gegenüber der Waffenbehörde eine Anzeige nach den §§ 37, 37a, 37b, 37c Absatz 1 oder § 37d des Waffengesetzes erfolgt,

8.
der Inhaber einer Erlaubnis nach § 10 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 eine verantwortliche Person nach § 10 Absatz 2 Satz 3 des Waffengesetzes benennt oder

9.
die Waffenbehörde eine Anzeigebescheinigung nach § 37h Absatz 1 Nummer 2 des Waffengesetzes erteilt.

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§ 6 Grunddaten des Waffenregisters


§ 6 wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) Im Waffenregister werden die folgenden Grunddaten gespeichert:

1.
der Anlass und das Datum der Verarbeitung nach § 5,

2.
zu einer natürlichen Person folgende Grunddaten (Grunddaten der Person):

a)
Nachname,

b)
frühere Namen,

c)
Geburtsname,

d)
Vornamen,

e)
Doktorgrad,

f)
Geburtsdatum und Geburtsort,

g)
Geschlecht,

h)
jede Staatsangehörigkeit,

i)
Todesdatum sowie

j)
Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort sowie bei einer ausländischen Adresse der betreffende Staat (Anschrift),

3.
zu einem Kaufmann, einer juristischen Person oder einer Personenvereinigung folgende Grunddaten (Grunddaten der Kaufleute, juristischen Personen und Personenvereinigungen):

a)
Namen oder Firma,

b)
frühere Namen oder Firma,

c)
Anschrift und

d)
bei Handelsgesellschaften und Vereinen den Gegenstand des Unternehmens oder des Vereins,

4.
zu Waffen folgende Grunddaten (Grunddaten der Waffe):

a)
Herstellerbezeichnung,

b)
Modellbezeichnung,

c)
Kaliber- oder Munitionsbezeichnung,

d)
Seriennummer,

e)
Jahr der Fertigstellung,

f)
Jahr des Verbringens in den Geltungsbereich des Waffengesetzes,

g)
Kategorie nach Anlage 1 Abschnitt 3 zum Waffengesetz und

h)
Art der Waffe,

5.
zu wesentlichen Teilen neben den Angaben nach Nummer 4 auch die Bezeichnung des wesentlichen Teils (Grunddaten des wesentlichen Teils),

6.
die Bedürfnisse für den Umgang mit der Waffe im Sinne des Waffengesetzes,

7.
Verknüpfungen aus Daten nach den Nummern 1 bis 5, wenn von dem Anlass der Speicherung mehrere Personen betroffen sind; das ist insbesondere der Fall, wenn

a)
Angaben verschiedener Waffenbehörden zu derselben Person, derselben Waffe oder derselben waffenrechtlichen Erlaubnis im Waffenregister gespeichert sind,

b)
mehrere Personen Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis sind (§ 10 Absatz 2 Satz 1 des Waffengesetzes),

c)
eine verantwortliche Person nach § 10 Absatz 2 Satz 2 bis 5 des Waffengesetzes benannt ist oder

d)
eine Person nach § 28 Absatz 3 Satz 1 oder § 28a Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 des Waffengesetzes benannt ist.

(2) Zu den nach Absatz 1 gespeicherten Daten werden jeweils gespeichert

1.
die Bezeichnung der Waffenbehörde,

2.
die Anschrift der Waffenbehörde sowie

3.
das Datum, an dem die Waffenbehörde die Daten der Registerbehörde übermittelt hat.

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§ 7 Vergabe und Verarbeitung von Ordnungsnummern


§ 7 wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Registerbehörde vergibt jeweils Ordnungsnummern für die im Waffenregister gespeicherten Daten. 2Die Registerbehörde vergibt insbesondere jeweils für

1.
Daten, die nach den Speicheranlässen des § 5 Nummer 1, 2, 3 Buchstabe a, Nummer 4, 8 oder Nummer 9 zu übermitteln sind: eine Waffenrechtliche-Entscheidung-Ordnungsnummer,

2.
die Grunddaten der Person: eine Personen-Ordnungsnummer,

3.
die Grunddaten der Waffe: eine Waffen-Ordnungsnummer,

4.
die Grunddaten des wesentlichen Teils: eine Waffenteil-Ordnungsnummer.

(2) Die Ordnungsnummer wird jeweils zu diesen Daten gespeichert.

(3) Die Ordnungsnummern dürfen keine personenbezogenen Angaben enthalten.

(4) 1Die Registerbehörde und die Waffenbehörden sind zum Zweck der Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Waffengesetz sowie diesem Gesetz berechtigt, die Ordnungsnummern zu verarbeiten. 2Die Waffenbehörde ist darüber hinaus berechtigt, diese Ordnungsnummern auf den waffenrechtlichen Erlaubnisdokumenten sowie den Anzeigebescheinigungen einzutragen.

(5) Die Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 des Waffengesetzes sind zum Zweck der Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Waffengesetz sowie diesem Gesetz berechtigt, die in Absatz 1 Satz 2 genannten Ordnungsnummern zu verarbeiten.



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