Dritte Verordnung zur Änderung der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis-Kostenverordnung (3. AÜKostVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 17.03.2020 BGBl. I S. 524 (Nr. 13); Geltung ab 01.04.2020
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis-Kostenverordnung
Artikel 2 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 2a Absatz 2 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 2 Absatz 61 Nummer 3 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, in Verbindung mit § 23 Absatz 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 417) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:

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Artikel 1 Änderung der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis-Kostenverordnung


Artikel 1 ändert mWv. 1. April 2020 AÜKostV § 2

In § 2 Nummer 1 der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis-Kostenverordnung vom 18. Juni 1982 (BGBl. I S. 692), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. November 2015 (BGBl. I S. 2084) geändert worden ist, wird die Angabe „1.000" durch die Angabe „1.300" ersetzt.

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Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. April 2020 in Kraft.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister für Arbeit und Soziales

Hubertus Heil



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