Das
Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom
12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch
Artikel 7a des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 115 wie folgt gefasst:
„§ 115 Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbständige Tätigkeit".
- 2.
- Nach § 64 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
„(3a) Abweichend von Absatz 3 können die Selbstverwaltungsorgane und besonderen Ausschüsse nach
§ 36a aus wichtigen Gründen ohne Sitzung schriftlich abstimmen."
- 3.
- § 115 wird wie folgt gefasst:
„§ 115 Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbständige Tätigkeit
Vom 1. März 2020 bis einschließlich 31. Oktober 2020 gilt § 8 Absatz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens fünf Monate oder 115 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 450 Euro im Monat übersteigt."