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§ 6 - Gesetz zur Errichtung der Deutschen Stiftung für Engagement und Ehrenamt (EStiftG k.a.Abk.)

§ 6 Stiftungsrat



(1) 1Der Stiftungsrat beaufsichtigt die Stiftung und entscheidet in allen Angelegenheiten, die für die Stiftung und ihre Entwicklung von grundsätzlicher oder besonderer Bedeutung sind. 2Von grundsätzlicher oder besonderer Bedeutung sind insbesondere

1.
die Bestellung und die Abberufung des Vorstands,

2.
die Überwachung der Tätigkeit des Vorstands,

3.
der Beschluss des Arbeitsprogramms und der damit verbundenen Richtlinien der Stiftung,

4.
die Änderung der Stiftungssatzung,

5.
die Genehmigung des jährlichen Haushalts- und Stellenplans,

6.
die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorstands,

7.
die Genehmigung des Geschäftsverteilungsplans der Stiftung,

8.
die Zustimmung zur Einleitung von Rechtsstreitigkeiten oder zum Abschluss von Vergleichen,

9.
die Annahme und Verwendung von Zuwendungen Dritter.

(2) Der Stiftungsrat besteht aus 19 Mitgliedern.

(3) Mitglieder sind

1.
die Bundesministerin oder der Bundesminister für Familie, Senioren, Frauen und Jugend,

2.
die Bundesministerin oder der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat,

3.
die Bundesministerin oder der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft,

4.
vier Mitglieder des Deutschen Bundestages, jeweils ein Mitglied des Haushaltsausschusses, des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, des Ausschusses für Inneres und Heimat und des Ausschusses für Ernährung und Landwirtschaft, die von ihren Ausschüssen benannt werden,

5.
zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Länder, die von der Ministerpräsidentenkonferenz aus ihrer Mitte bestimmt werden,

6.
eine Vertreterin oder ein Vertreter der Kommunen, die oder der auf Vorschlag der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände bestellt wird,

7.
neun Vertreterinnen und Vertreter aus dem Bereich des bürgerschaftlichen Engagements und des Ehrenamts, von denen jeweils drei vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft benannt werden.

(4) 1Die Mitglieder nach Absatz 3 Nummer 1 bis 3 können sich jeweils durch ihre Staatssekretärin oder ihren Staatssekretär oder seine Staatssekretärin oder seinen Staatssekretär vertreten lassen. 2Hat ein Mitglied mehrere Staatssekretärinnen oder Staatssekretäre, so ist jede oder jeder einzelne vertretungsbefugt. 3Die Mitglieder des Stiftungsrats nach Absatz 3 Nummer 5 können jeweils eine Vertreterin oder einen Vertreter benennen.

(5) 1Die Bestellung der Mitglieder nach Absatz 3 Nummer 4 bis 7 und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters der Mitglieder nach Absatz 3 Nummer 5 erfolgt mit legitimierender Wirkung durch die Mitglieder nach Absatz 3 Nummer 1 bis 3. 2Wiederbestellungen sind zulässig.

(6) 1Die Mitglieder nach Absatz 3 Nummer 4 werden für die Dauer der jeweiligen Legislaturperiode bestellt. 2Mit Ausscheiden aus dem Bundestag endet gleichzeitig die Mitgliedschaft. 3Die Mitglieder nach Absatz 3 Nummer 5 bis 7 und die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter der Mitglieder nach Absatz 3 Nummer 5 werden für die Amtszeit von vier Jahren bestellt. 4Scheidet ein Mitglied oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter vorzeitig aus, wird für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger benannt und bestellt.

(7) Die Mitglieder des Stiftungsrats nach Absatz 3 Nummer 1 bis 3 führen in dieser Reihenfolge den Vorsitz im jährlichen Wechsel.

(8) 1Der Stiftungsrat beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich der Stiftung gehören. 2Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. 3Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. 4Die Mitglieder des Stiftungsrats nach Absatz 3 Nummer 1 bis 3 haben bei Satzungsänderungen, bei Haushalts- sowie bei Personalangelegenheiten ein Vetorecht.

(9) Bis zur Konstituierung des ersten Stiftungsrats werden dessen Aufgaben durch die Mitglieder nach Absatz 3 Nummer 1 bis 3 wahrgenommen.

(10) 1Sofern der Stiftungsrat gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 Fachbeiräte beruft, wählen die Mitglieder nach Absatz 3 Nummer 7 aus ihrer Mitte jeweils ein Mitglied in den Vorsitz. 2Die Mitglieder nach Absatz 3 Nummer 7 können in mehreren Fachbeiräten gleichzeitig den Vorsitz ausüben.

(11) 1Die Mitglieder des Stiftungsrats sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. 2Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen notwendigen Auslagen und Aufwendungen entsprechend den für die unmittelbare Bundesverwaltung geltenden Bestimmungen.

(12) Das Nähere regelt die Satzung.



 

Zitierungen von § 6 Gesetz zur Errichtung der Deutschen Stiftung für Engagement und Ehrenamt

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 EStiftG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EStiftG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 EStiftG Vorstand
... Mitgliedern. (3) Die Mitglieder des ersten Vorstands werden von den drei in § 6 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 genannten Mitgliedern des Stiftungsrats bestellt. Jeder weitere Vorstand wird vom ...