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§ 7 - Gesetz zur Errichtung der Deutschen Stiftung für Engagement und Ehrenamt (EStiftG k.a.Abk.)
G. v. 25.03.2020 BGBl. I S. 712 (Nr. 16); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 29.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 85
Geltung ab 02.04.2020; FNA: 224-31 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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Geltung ab 02.04.2020; FNA: 224-31 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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§ 7 Vorstand
(1) 1Der Vorstand führt die Beschlüsse des Stiftungsrats aus und führt die laufenden Geschäfte der Stiftung. 2Er vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.
(2) Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern.
(3) Die Mitglieder des Vorstands werden vom Stiftungsrat bestellt.
(4) Wiederbestellungen sind möglich.
(5) Die Amtszeit eines Vorstandsmitglieds beträgt bei erstmaliger Bestellung drei Jahre und bei Wiederbestellungen jeweils fünf Jahre.
(6) 1Die Vorstandsmitglieder können aus wichtigem Grund abberufen werden. 2Hierzu bedarf es eines Beschlusses von mehr als zwei Dritteln der Mitglieder des Stiftungsrats. 3Dem von der Abberufung betroffenen Vorstandsmitglied ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(7) Der Vorstand ist hauptamtlich für die Stiftung tätig.
(8) Das Nähere regelt die Satzung.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Stärkung der Angebote der Jugendarbeit im Ganztag während der Schulferien G. v. 29. März 2026 BGBl. 2026 I Nr. 85 m.W.v. 2. April 2026
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Frühere Fassungen von § 7 Gesetz zur Errichtung der Deutschen Stiftung für Engagement und Ehrenamt
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 02.04.2026 | Artikel 2 Gesetz zur Stärkung der Angebote der Jugendarbeit im Ganztag während der Schulferien vom 29.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 85 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7 Gesetz zur Errichtung der Deutschen Stiftung für Engagement und Ehrenamt
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 EStiftG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EStiftG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Stärkung der Angebote der Jugendarbeit im Ganztag während der Schulferien
G. v. 29.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 85
Artikel 2 JuArbStG Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Deutschen Stiftung für Engagement und Ehrenamt
... 3. Die Absätze 11 und 12 werden zu den Absätzen 10 und 11. 4. § 7 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: „(3) Die Mitglieder des Vorstands ...
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