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§ 11 - Gesetz zur Errichtung der Deutschen Stiftung für Engagement und Ehrenamt (EStiftG k.a.Abk.)
G. v. 25.03.2020 BGBl. I S. 712 (Nr. 16); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 29.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 85
Geltung ab 02.04.2020; FNA: 224-31 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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Geltung ab 02.04.2020; FNA: 224-31 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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§ 11 Rechtsaufsicht
Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht des Bundeskanzleramts.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Stärkung der Angebote der Jugendarbeit im Ganztag während der Schulferien G. v. 29. März 2026 BGBl. 2026 I Nr. 85 m.W.v. 2. April 2026
Frühere Fassungen von § 11 Gesetz zur Errichtung der Deutschen Stiftung für Engagement und Ehrenamt
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 02.04.2026 | Artikel 2 Gesetz zur Stärkung der Angebote der Jugendarbeit im Ganztag während der Schulferien vom 29.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 85 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 11 Gesetz zur Errichtung der Deutschen Stiftung für Engagement und Ehrenamt
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 EStiftG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EStiftG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Stärkung der Angebote der Jugendarbeit im Ganztag während der Schulferien
G. v. 29.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 85
Artikel 2 JuArbStG Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Deutschen Stiftung für Engagement und Ehrenamt
... „(3) Die Mitglieder des Vorstands werden vom Stiftungsrat bestellt." 5. § 11 wird durch den folgenden § 11 ersetzt: „§ 11 Rechtsaufsicht ... Vorstands werden vom Stiftungsrat bestellt." 5. § 11 wird durch den folgenden § 11 ersetzt: „§ 11 Rechtsaufsicht Die Stiftung untersteht der ... 5. § 11 wird durch den folgenden § 11 ersetzt: „ § 11 Rechtsaufsicht Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht des ...
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