§ 12 - Gesetz zur Errichtung der Deutschen Stiftung für Engagement und Ehrenamt (EStiftG k.a.Abk.)

§ 12 Auflösung



1Die Auflösung der Stiftung kann nur durch Gesetz erfolgen. 2Im Fall der Auflösung ist der Bund Anfallberechtigter für das Stiftungsvermögen.



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