(1) Der Stiftungsvorstand gewährt auf Antrag Leistungen nach diesem Gesetz durch Bescheid.
(2) 1Sind die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung zweifelhaft, so werden die Antragsunterlagen einer aus drei Mitgliedern bestehenden Kommission, die beim Stiftungsvorstand einzurichten ist, zur Stellungnahme vorgelegt. 2Der Stiftungsvorstand entscheidet auf der Grundlage der Stellungnahme der Kommission.
(3) 1Das vorsitzende Mitglied der Kommission muß die Befähigung zum Richteramt haben; zusätzlich besteht die Kommission aus zwei Personen mit ärztlicher Approbation. 2Bei Bedarf können mehrere Kommissionen eingerichtet werden.
(4) 1Die Mitglieder der Kommission werden vom Stiftungsrat bestellt. 2Die Hämophilieverbände und die Hämophiliebehandlungszentren sind berechtigt, Vorschläge zu unterbreiten.