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Abschnitt 2 - HIV-Hilfegesetz (HIVHG)

G. v. 24.07.1995 BGBl. I S. 972; zuletzt geändert durch Artikel 6a G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2757
Geltung ab 31.07.1995; FNA: 2172-4 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen
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Teil 2 Stiftung des Bundes

Abschnitt 2 Leistungen

§ 15 Anspruchsberechtigte Personen



(1) 1Einen Anspruch auf Leistungen der Stiftung haben Personen, die in dem Gebiet der heutigen Bundesrepublik Deutschland durch in diesem Gebiet in Verkehr gebrachte Blutprodukte vor dem 1. Januar 1988 unmittelbar

1.
mit dem HIV infiziert worden sind oder

2.
mit dem HIV infiziert worden und als Folge davon an AIDS erkrankt sind.

2Eine AIDS-Erkrankung ist anzunehmen, wenn entweder eine CD4-Helferzahl von weniger als 200 oder eine CD4-Helferzahl von regelmäßig weniger als 400, verbunden mit einer opportunistischen Infektion, nachgewiesen wird.

(2) Leistungen aus der Stiftung erhalten auch Personen, die als Ehepartner, Verlobte oder Lebenspartner durch Personen nach Absatz 1 infiziert worden sind.

(3) Wer bei der Geburt HIV-infiziert worden ist, erhält ebenfalls Leistungen, wenn die Mutter zu dem Personenkreis nach Absatz 1 oder Absatz 2 gehört.

(4) 1Nicht infizierte Kinder und Ehepartner von Personen, die Infizierte oder Erkrankte nach den Absätzen 1 bis 3 sind, sind ebenfalls anspruchsberechtigt. 2Als Kinder werden auch von der infizierten oder erkrankten Person in ihrem Haushalt aufgenommene Kinder ihres Ehepartners berücksichtigt.

(5) 1Im Falle des Absatzes 1 sind die Voraussetzungen nach Satz 1 durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, aus der die Ursächlichkeit des verabreichten Blutproduktes für die vorliegende HIV-Infektion oder die dadurch bedingte AIDS-Erkrankung hervorgehen muß. 2Zum Nachweis der Ursächlichkeit genügt es, daß im Verlauf einer Behandlung ein Blutprodukt verwendet worden ist, das eine HIV-Infektion verursacht haben kann. 3Antragstellende Personen, die nicht Bluter sind, müssen darüber hinaus durch eine Bescheinigung der mit dem Blutprodukt behandelnden Einrichtung nachweisen, wann diese ihnen das Blutprodukt verabreicht hat. 4Anfallende Kosten für die Ausstellung der Bescheinigungen werden nicht erstattet.

(6) 1Im Falle des Absatzes 2 ist durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, daß eine HIV-Infektion oder AIDS-Erkrankung vorliegt und die Infektion mit großer Wahrscheinlichkeit durch den Ehepartner, Verlobten oder Lebenspartner übertragen worden ist. 2Absatz 5 gilt für den Nachweis der HIV-Infektion des Ehepartners, Verlobten oder Lebenspartners entsprechend. 3Es ist nachzuweisen, daß die Ehe, das Verlöbnis oder die Lebenspartnerschaft zum Zeitpunkt der Infektion bestanden hat. 4Die Lebenspartnerschaft ist insbesondere anzunehmen, wenn später die Ehe geschlossen worden ist, gemeinsame Kinder vorhanden sind oder durch Bescheinigung der zuständigen Meldebehörde der gemeinsame Hausstand nachgewiesen wird. 5In Ausnahmefällen kann der Nachweis nach Satz 2 auch durch eine eidesstattliche Erklärung erfolgen.

(7) 1Im Falle des Absatzes 3 ist durch ärztliche Bescheinigung die HIV-Infektion oder die AIDS-Erkrankung sowie das Kindschaftsverhältnis nachzuweisen. 2Die Absätze 5 und 6 gelten für den Nachweis der HIV-Infektion der Mutter entsprechend.

(8) 1Im Falle des Absatzes 4 ist das Kindschaftsverhältnis oder die Ehe durch entsprechende Urkunden nachzuweisen. 2Im übrigen gelten die Absätze 5 bis 7 entsprechend.


§ 16 Leistungen



(1) HIV-infizierte Personen erhalten eine monatliche Leistung in Höhe von 766,94 Euro, AIDS-erkrankte Personen von 1.533,88 Euro ohne Prüfung der Einkommens- oder sonstigen wirtschaftlichen Verhältnisse.

(2) Kinder im Sinne des § 15 Abs. 4 erhalten nach dem Tod der infizierten Person monatlich 511,29 Euro bis zum Abschluß der Berufsausbildung, längstens bis zum Ablauf des 25. Lebensjahres.

(3) 1Ehepartner im Sinne des § 15 Abs. 4 erhalten monatlich 511,29 Euro, wenn die infizierte Person im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes verstorben ist. 2Die Zahlungen enden mit Ablauf des fünften Jahres nach Beginn der Zahlungen.

(4) 1Die Zahlung der Leistungen beginnt frühestens mit dem Antragsmonat. 2Wird der Antrag innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt, so werden die Leistungen im Falle des Absatzes 1 rückwirkend vom 1. Januar 1994 und im Falle der Absätze 2 und 3 vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes an gewährt.

(5) 1Die Zahlung der Leistungen endet unbeschadet der Regelungen in den Absätzen 2 und 3 mit Ablauf des Monats, in dem die anspruchsberechtigte Person stirbt. 2Verstirbt die antragstellende Person nach Antragseingang, so wird die auf Grund des Antrages bewilligte Leistung ihrem Ehepartner, Verlobten, Lebenspartner, ihren Kindern oder Eltern ausgezahlt, soweit sie erben.

(6) 1Die Leistungen werden zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst werden, entsprechend dem Prozentsatz angepasst, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert. 2Die Anpassung erfolgt ab dem 1. Juli 2019.




§ 17 Steuerfreiheit, Anrechnung auf andere Leistungen



(1) Die Leistungen der Stiftung werden nicht auf andere Leistungen aus öffentlichen Mitteln angerechnet und auch nicht bei der gesetzlich vorgesehenen Ermittlung von Einkommen und Vermögen berücksichtigt.

(2) Die Ansprüche auf Leistungen der Stiftung können nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden.


§ 18 Verfahren



(1) Der Stiftungsvorstand gewährt auf Antrag Leistungen nach diesem Gesetz durch Bescheid.

(2) 1Sind die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung zweifelhaft, so werden die Antragsunterlagen einer aus drei Mitgliedern bestehenden Kommission, die beim Stiftungsvorstand einzurichten ist, zur Stellungnahme vorgelegt. 2Der Stiftungsvorstand entscheidet auf der Grundlage der Stellungnahme der Kommission.

(3) 1Das vorsitzende Mitglied der Kommission muß die Befähigung zum Richteramt haben; zusätzlich besteht die Kommission aus zwei Personen mit ärztlicher Approbation. 2Bei Bedarf können mehrere Kommissionen eingerichtet werden.

(4) 1Die Mitglieder der Kommission werden vom Stiftungsrat bestellt. 2Die Hämophilieverbände und die Hämophiliebehandlungszentren sind berechtigt, Vorschläge zu unterbreiten.

(5) Im übrigen findet das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes Anwendung.


§ 19 Rechtsweg



1Für Rechtsstreitigkeiten in Anwendung dieses Gesetzes ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. 2Vor Klageerhebung ist gegen den Bescheid gemäß § 18 Widerspruch zu erheben, über den der Stiftungsvorstand entscheidet.