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§ 3 - DIVI IntensivRegister-Verordnung (DIVIRegV k.a.Abk.)

V. v. 08.04.2020 BAnz AT 09.04.2020 V4; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 12.11.2021 BAnz AT 12.11.2021 V1
Geltung ab 10.04.2020; FNA: 2126-13-11 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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§ 3 Sanktion



1Für jeden Tag, an dem ein Krankenhaus die Pflichten nach § 1 nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht erfüllt, kürzt die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde die Höhe der tagesbezogenen Pauschale nach § 21 Absatz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes um 10 Prozent. 2Die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde hat die Erfüllung der Pflichten nach § 1 in geeigneter Weise zu überprüfen. 3Das Robert Koch-Institut übermittelt an die jeweils für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde einmal wöchentlich eine nach Krankenhäusern differenzierte Übersicht über die Tage, an denen die Pflichten nach § 1 vollständig und fristgerecht erfüllt wurden.



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Frühere Fassungen von § 3 DIVI IntensivRegister-Verordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 03.06.2020Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der DIVI IntensivRegister-Verordnung
vom 29.05.2020 BAnz AT 02.06.2020 V2

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 DIVI IntensivRegister-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 DIVIRegV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DIVIRegV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der DIVI IntensivRegister-Verordnung
V. v. 29.05.2020 BAnz AT 02.06.2020 V2
Artikel 1 1. DIVIRegVÄndV
... „der intensivmedizinischen Behandlung des Krankenhauses" ersetzt. 2. In § 3 Satz 3 werden nach dem Wort „eine" die Wörter „nach Krankenhäusern ...