1Für jeden Tag, an dem ein Krankenhaus die Pflichten nach
§ 1 nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht erfüllt, kürzt die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde die Höhe der tagesbezogenen Pauschale nach
§ 21 Absatz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes um 10 Prozent.
2Die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde hat die Erfüllung der Pflichten nach
§ 1 in geeigneter Weise zu überprüfen.
3Das Robert Koch-Institut übermittelt an die jeweils für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde einmal wöchentlich eine nach Krankenhäusern differenzierte Übersicht über die Tage, an denen die Pflichten nach
§ 1 vollständig und fristgerecht erfüllt wurden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 29.05.2020 BAnz AT 02.06.2020 V2