Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2008 aufgehoben

§ 11 - EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung (EG-ObstGemüseDV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 16.01.2004 BGBl. I S. 98; aufgehoben durch § 21 V. v. 16.06.2008 BGBl. I S. 1082
Geltung ab 12.07.1997; FNA: 7847-11-4-87 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 11 Ordnungswidrigkeiten



Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1.
ohne Genehmigung nach § 6 Abs. 2 Satz 3 ein Erzeugnis verteilt oder

2.
entgegen § 6 Abs. 3 ein Erzeugnis überlässt.



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