Ordnungswidrig im Sinne des §
36 Abs. 3 Nr. 3 des
Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
- 1.
- ohne Genehmigung nach § 6 Abs. 2 Satz 3 ein Erzeugnis verteilt oder
- 2.
- entgegen § 6 Abs. 3 ein Erzeugnis überlässt.