Fünfte Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz (5. BPersVWOÄndV k.a.Abk.)

V. v. 24.04.2020 BAnz AT 28.04.2020 V1; Geltung ab 01.03.2020
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung der Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz
Artikel 2 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 115 Nummer 4 und 5 des Bundespersonalvertretungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 11 des Gesetzes vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1380) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:

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Artikel 1 Änderung der Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. März 2020 BPersVWO § 19a (neu), § 6

Die Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3653), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. September 2005 (BGBl. I S. 2906) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 19 folgende Angabe eingefügt:

§ 19a Sonderregelungen für die Personalratswahl 2020".

2.
Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt:

§ 19a Sonderregelungen für die Personalratswahl 2020

(1) Die Anordnung der schriftlichen Stimmabgabe bei den Wahlen der Personalvertretungen ist in allen Dienststellen zulässig, wenn zum Zeitpunkt der Wahl die Möglichkeit der Stimmabgabe in der Dienststelle voraussichtlich nicht sichergestellt werden kann. Die Anordnung nach Satz 1 kann ausschließlich oder ergänzend zu einer persönlichen Stimmabgabe getroffen werden. § 19 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Die schriftliche Stimmabgabe nach Absatz 1 kann nachträglich angeordnet werden, wenn zunächst eine persönliche Stimmabgabe vorgesehen war. Bereits bekanntgemachte Wahlausschreiben sind entsprechend zu ergänzen. Für Bekanntmachungen können elektronische Informations- und Kommunikationsmittel genutzt werden. Werden die Wahlvorschläge nach Satz 3 bekanntgegeben, entfällt das Erfordernis einer zusätzlichen Übersendung nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1.

(3) Bestimmt der Wahlvorstand in den Fällen der Absätze 1 und 2 einen neuen Zeitpunkt für die Stimmabgabe und die Auszählung der Stimmen, bleiben bereits getroffene Maßnahmen zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl und eingereichte Wahlvorschläge bis zum 31. März 2021 gültig. Satz 1 gilt nicht, wenn die Wahl abgebrochen wird.

(4) Diese Sonderregelungen treten am 31. März 2021 außer Kraft."

3.
In § 6 Nummer 12 wird die Angabe „§ 19" durch die Angabe „§ 19 oder § 19a" ersetzt.

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Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. März 2020 in Kraft.

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Schlussformel



Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat

Horst Seehofer



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