Die
Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung vom
2. April 2012 (BGBl. I S. 504), die durch
Artikel 1 der Verordnung vom 27. Januar 2017 (BGBl. I S. 133) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
abweichendes Inkrafttreten am 01.10.2020
- 1.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „Satz 1" gestrichen.
- b)
- Die Absätze 2 bis 6 werden wie folgt gefasst:
„(2) Die Bundesagentur für Arbeit veröffentlicht zweijährlich, erstmals im Jahr 2022, die durchschnittlichen Kostensätze nach
§ 179 Absatz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch. Grundlage sind die der Bundesagentur für Arbeit gemeldeten Kostensätze der zugelassenen Maßnahmen der vorangegangenen zwei Kalenderjahre.
(3) Bei der Prüfung nach
§ 179 Absatz 1 Nummer 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, ob die Kosten einer Maßnahme angemessen sind, berücksichtigt die fachkundige Stelle insbesondere die Maßnahmekonzeption einschließlich ihrer Kalkulation. Der Kostenkalkulation für eine Gruppenmaßnahme ist grundsätzlich eine Gruppengröße von zwölf Teilnehmenden zu Grunde zu legen.
- 1.
- einen notwendigen überdurchschnittlichen Einsatz von Personal,
- 2.
- eine besondere räumliche Ausstattung,
- 3.
- eine besondere technische Ausstattung oder
- 4.
- eine besondere inhaltliche Ausgestaltung.
Als besondere Aufwendungen können auch Kosten anerkannt werden, die auf eine barrierefreie Ausgestaltung der Maßnahme oder auf eine begründete geringere Teilnehmerzahl zurückzuführen sind.
(5) Die Bundesagentur für Arbeit kann bei der Ermittlung der durchschnittlichen Kostensätze neben den ihr nach
§ 181 Absatz 8 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch vorliegenden Daten auch die allgemeine Preisentwicklung oder die Lohnentwicklung im Bereich der beruflichen Erwachsenenbildung berücksichtigen, sofern der Anstieg bei den durchschnittlichen Kostensätzen die allgemeine Preis- und Lohnentwicklung nicht übersteigt.
(6) Auf der Grundlage der Prüfung der fachkundigen Stelle soll die Bundesagentur für Arbeit ihre Zustimmung nach
§ 179 Absatz 2 Satz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch von einem besonderen arbeitsmarktpolitischen Interesse an der Maßnahme und dem Nachweis notwendiger überdurchschnittlicher technischer, organisatorischer oder personeller Aufwendungen für die Durchführung der Maßnahme abhängig machen."
- c)
- Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Absätze 7 und 8.
- 2.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.
- b)
- Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
- 3.
- In § 5 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 179 Absatz 1 Satz 2 oder § 180 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3" durch die Angabe „§ 179 Absatz 2" ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 4.
- § 7 wird wie folgt gefasst:
„§ 7 Sonderregelung
Für das Jahr 2020 werden die durchschnittlichen Kostensätze für Maßnahmen nach § 45 Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 und nach den §§ 81 und 82 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf der Basis der im Jahr 2019 von den fachkundigen Stellen vorgelegten Kostensätze ermittelt. Zum 1. Juli 2020 werden die durchschnittlichen Kostensätze für Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach den §§ 81 und 82 um 20 Prozent angehoben."
Artikel 19 BeWeAusbFG Inkrafttreten (vom 10.12.2020) ... aa Dreifachbuchstabe bbb und ccc, Doppelbuchstabe bb und Buchstabe b und Nummer 25 sowie Artikel 18 Nummer 1 bis 3 treten am 1. Oktober 2020 in Kraft. (6) Artikel 2 Nummer 2, 4 bis 6, 9, 12 bis 14 und ...
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411