Die
Anbaumaterialverordnung vom
21. November 2018 (BGBl. I S. 1964) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 14 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 Nummer 12 wird das Wort „Ausstellungsdatum" durch die Wörter „Jahr der Ausstellung" ersetzt.
- bb)
- In Satz 3 werden die Wörter „Bei Verwendung einer Kennfarbe zur" durch das Wort „Zur" ersetzt.
- b)
- Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 3 werden die Wörter „und deutlich sichtbar angebracht" gestrichen.
- bb)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Wird das Dokument als Etikett an Standardmaterial angebracht, muss es die Farbe gelb haben."
- 2.
- § 22 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Bis zum 30. Juni 2021 darf Standardmaterial auch dann in Deutschland in Verkehr gebracht werden, wenn zur Kennzeichnung abweichend von
§ 14 Absatz 5 Satz 4 kein gelbes Dokument als Etikett verwendet wird, sofern das Etikett
- 1.
- schon vor dem 1. April 2020 in Gebrauch war und
- 2.
- die Angabe enthält, dass es sich um Vermehrungsmaterial und Pflanzgut handelt, das gemäß Artikel 3 der Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/1813 der Kommission in Verkehr gebracht wird."
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- *
- Artikel 2 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/1813 der Kommission vom 29. Oktober 2019 zur Änderung der Durchführungsrichtlinie 2014/96/EU in Bezug auf die Anforderungen an Etikettierung, Plombierung und Verpackung von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 2008/90/EG fallen, hinsichtlich der Farbe des Etiketts für zertifizierte Kategorien von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten und des Inhalts des Versorgerdokuments (ABl. L 278 vom 30.10.2019, S. 7).
Zweite Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen und zur Änderung der Anbaumaterialverordnung
V. v. 24.11.2020 BGBl. I S. 2540