Artikel 1 - Verordnung zur Änderung der Stimmrechtsmitteilungsverordnung (StimmRMVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 02.06.2020 BGBl. I S. 1217 (Nr. 27); Geltung ab 01.07.2020

Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 1. Juli 2020 StimmRMV § 2, § 3, § 4, § 6

Die Stimmrechtsmitteilungsverordnung vom 2. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1723) wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt gefasst:

§ 2 Form der Mitteilung

Die Mitteilung ist elektronisch zu übermitteln."

2.
§ 3 wird aufgehoben.

3.
§ 4 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Im Fall einer technischen Störung der MVP, die eine elektronische Übermittlung der Mitteilung nach Absatz 1 unmöglich macht, hat die Übermittlung der Mitteilung an die Bundesanstalt fristwahrend schriftlich im Original oder per Telefax zu erfolgen."

4.
§ 6 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Im Fall einer technischen Störung der für den Empfang von Mitteilungen relevanten elektronischen Systeme des Emittenten, die eine elektronische Übermittlung der Mitteilung unmöglich macht, hat die Übermittlung der Mitteilung an den Emittenten durch den Meldepflichtigen fristwahrend schriftlich im Original oder per Telefax zu erfolgen."



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