Artikel 4 - Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (7. SGBIVuaÄndG k.a.Abk.)

G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248 (Nr. 28); zuletzt geändert durch Artikel 4c G. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 482
Geltung ab 01.07.2020, abweichend siehe Artikel 28
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Artikel 4 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 4 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2020 SGB III § 25, § 31a (neu), § 38, § 151, § 281, § 282, § 282a, § 318, § 320, § 451 (neu), mWv. 1. Dezember 2021 § 337, mWv. 1. Januar 2023 § 312, § 312a, § 313, § 313a, § 314, § 318, § 404, § 405, mWv. 1. Januar 2024 § 38, § 311, mWv. 24. Juni 2020 § 404

Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1055) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 31 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 31a Informationen an junge Menschen ohne Anschlussperspektive; erforderliche Datenerhebung und Datenübermittlung".

b)
Die Angabe zu § 281 wird wie folgt gefasst:

§ 281 Arbeitsmarktstatistiken, Verordnungsermächtigung".

c)
Die Angabe zum Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnittes des Achten Kapitels wird wie folgt gefasst:

„Zweiter Unterabschnitt Anzeige-, Nachweis- und Bescheinigungspflichten".

d)
Die Angabe zu § 311 wird wie folgt gefasst:

§ 311 Anzeige- und Nachweispflichten bei Arbeitsunfähigkeit und stationärer Behandlung".

e)
Die Angabe zu § 313a wird wie folgt gefasst:

§ 313a Bescheinigungsverfahren".

f)
Folgende Angabe wird angefügt:

§ 451 Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze".

1a.
§ 25 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die folgenden Personen stehen Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 gleich:

1.
Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden,

2.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dualen Studiengängen und

3.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen)."

2.
Nach § 31 wird folgender § 31a eingefügt:

§ 31a Informationen an junge Menschen ohne Anschlussperspektive; erforderliche Datenerhebung und Datenübermittlung

(1) Die Agentur für Arbeit hat junge Menschen, die nach ihrer Kenntnis bei Beendigung der Schule oder einer vergleichbaren Ersatzmaßnahme keine konkrete berufliche Anschlussperspektive haben, zu kontaktieren und über Angebote der Berufsberatung und Berufsorientierung zu informieren, soweit diese noch nicht genutzt werden. Zu diesem Zweck erhebt die Agentur für Arbeit folgende Daten, soweit sie ihr von den Ländern übermittelt werden:

1.
Name,

2.
Vorname,

3.
Geburtsdatum,

4.
Geschlecht,

5.
Wohnanschrift,

6.
voraussichtlich beendete Schulform oder Ersatzmaßnahme,

7.
erreichter Abschluss.

(2) Nimmt der junge Mensch nach einer Kontaktaufnahme nach Absatz 1 das Angebot der Agentur für Arbeit nicht in Anspruch, hat die Agentur für Arbeit den nach Landesrecht bestimmten Stellen des Landes, in dem der junge Mensch seinen Wohnsitz hat, die Sozialdaten zu übermitteln, die erforderlich sind, damit das Land dem jungen Menschen weitere Angebote unterbreiten kann. Erforderlich sind folgende Daten:

1.
Name,

2.
Vorname,

3.
Geburtsdatum,

4.
Wohnanschrift, falls sich diese gegenüber der vom Land übermittelten Anschrift geändert hat.

Eine Datenübermittlung darf nur erfolgen, wenn die jeweiligen landesrechtlichen Regelungen die Erhebung der Daten erlauben. Die Daten werden nicht an die jeweiligen Stellen der Länder übermittelt, wenn der junge Mensch der Übermittlung widerspricht. Auf sein Widerspruchsrecht ist er hinzuweisen.

(3) Die Agentur für Arbeit hat die personenbezogenen Daten zu löschen, sobald sie für die Kontaktaufnahme nach Absatz 1 und die Übermittlung nach Absatz 2 nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch sechs Monate nach Erhebung."

3.
§ 38 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „Anzeige- und Bescheinigungspflichten" durch die Wörter „Anzeige- und Nachweispflichten" ersetzt.

b)
In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „Absatz 2" durch die Angabe „Absatz 3" ersetzt.

c)
In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „Absatz 3 Satz 2" durch die Wörter „Absatz 4 Satz 2" ersetzt.

3a.
In § 151 Absatz 3 Nummer 3 erster Halbsatz wird nach den Wörtern „§ 25 Absatz 1 Satz 2" die Angabe „Nummer 1" eingefügt.

4.
§ 281 wird wie folgt gefasst:

§ 281 Arbeitsmarktstatistiken, Verordnungsermächtigung

(1) Die Bundesagentur erstellt amtliche Statistiken über

1.
Arbeitslosigkeit und Arbeitsuche von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie deren Eingliederung in den Arbeitsmarkt,

2.
Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch und Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch,

3.
Leistungen der aktiven Arbeitsförderung nach diesem Buch und Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem Zweiten Buch,

4.
sozialversicherungspflichtige und geringfügige Beschäftigung,

5.
Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungs- und Arbeitsmarkt sowie

6.
weitere, in ihrem Geschäftsbereich anfallende Aufgaben.

Die Bundesagentur hat die einheitliche und termingerechte Erstellung von Statistiken sicherzustellen, die Ergebnisse der Statistik in angemessener Gliederung zu veröffentlichen sowie die Daten zu analysieren. Für Ausländerinnen und Ausländer, die keine Unionsbürgerinnen oder Unionsbürger sind und sich nicht nur vorübergehend im Geltungsbereich des Gesetzes über das Ausländerzentralregister aufhalten, wird die Statistik der sozialversicherungspflichtig und geringfügig Beschäftigten zusätzlich nach dem Aufenthaltsstatus auf der Grundlage der nach § 23a des AZR-Gesetzes übermittelten Daten gegliedert.

(2) Die Bundesagentur verarbeitet für die in Absatz 1 genannten Zwecke

1.
Daten, die im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Buch erhoben oder übermittelt werden,

2.
Daten, die von den zuständigen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 51b des Zweiten Buches erhoben und übermittelt werden,

3.
Daten aus den Meldungen nach § 28a des Vierten Buches,

4.
Daten aus dem Anzeigeverfahren zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nach § 163 Absatz 2 des Neunten Buches,

5.
Daten, die ihr auf Grundlage von § 23a des AZR-Gesetzes übermittelt werden,

6.
Daten, die ihr zur Verarbeitung für statistische Zwecke auf Grund anderer einzelgesetzlicher Vorschriften übermittelt werden oder wurden.

(3) Für die Statistiken der Bundesagentur gelten die Grundsätze der Neutralität und Objektivität. Die Vorschriften der Geheimhaltung nach § 16 des Bundesstatistikgesetzes gelten entsprechend. Das Statistikgeheimnis ist durch technische und organisatorische Maßnahmen der Trennung zwischen statistischen und nichtstatistischen Aufgaben einzuhalten.

(4) Die Bundesagentur hat zusätzlich den Migrationshintergrund in ihren Statistiken zu berücksichtigen und die hierfür erforderlichen Merkmale zu erheben. Die erhobenen Merkmale dürfen ausschließlich für statistische Zwecke verarbeitet werden. Sie sind in einem durch technische und organisatorische Maßnahmen von sonstiger Datenverarbeitung getrennten Bereich zu verarbeiten. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die zu erhebenden Merkmale und die Durchführung des Verfahrens, insbesondere über Erhebung, Übermittlung und Speicherung der erhobenen Daten."

5.
§ 282 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort „Geschäftsbereich" die Wörter „und der Migrationshintergrund nach § 281 Absatz 4 Satz 1" eingefügt.

b)
In Absatz 7 Satz 2 wird die Angabe „§ 282a Abs. 6" durch die Angabe „§ 282a Absatz 5" ersetzt.

6.
§ 282a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird das Wort „Sozialdaten" durch die Wörter „Tabellen mit statistischen Ergebnissen" ersetzt und wird folgender Satz angefügt:

„Diese Ergebnisse können auch Einzelfälle ausweisen."

b)
Absatz 2b wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „zusammengefasste statistische Daten" durch die Wörter „Tabellen mit statistischen Ergebnissen" ersetzt.

bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Diese Ergebnisse können auch Einzelfälle ausweisen."

cc)
In den neuen Sätzen 3, 4 und 6 wird jeweils das Wort „Daten" durch das Wort „Angaben" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „zusammengefasste statistische Daten" durch die Wörter „Tabellen mit statistischen Ergebnissen" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Diese Ergebnisse können auch Einzelfälle ausweisen. Diese übermittelten Angaben dürfen ausschließlich für statistische Zwecke verarbeitet werden."

d)
In Absatz 4 werden die Wörter „der Arbeitsmarktstatistiken" durch die Wörter „mit statistischen Ergebnissen" ersetzt.

e)
Absatz 5 wird aufgehoben.

f)
Absatz 6 wird Absatz 5.

6a.
Der Zweite Unterabschnitt des Ersten Abschnittes des Achten Kapitels wird wie folgt gefasst:

„Zweiter Unterabschnitt Anzeige-, Nachweis- und Bescheinigungspflichten".

6b.
§ 311 wird wie folgt gefasst:

§ 311 Anzeige- und Nachweispflichten bei Arbeitsunfähigkeit und stationärer Behandlung

(1) Wer Anspruch auf Arbeitslosengeld erhebt, ist verpflichtet,

1.
eine Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer

a)
unverzüglich der Agentur für Arbeit anzuzeigen, ärztlich feststellen und sich eine ärztliche Bescheinigung aushändigen zu lassen und

b)
spätestens vor Ablauf des dritten Kalendertages nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit der Agentur für Arbeit durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen;

2.
eine stationäre Behandlung auf Kosten der Krankenkasse unverzüglich bei der Agentur für Arbeit anzuzeigen und deren Beginn und Ende nachzuweisen.

Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung nach Satz 1 Nummer 1 angegeben, gilt Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a entsprechend. Das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit und die voraussichtliche Dauer sind der Agentur für Arbeit durch eine neue ärztliche Bescheinigung nachzuweisen.

(2) Der Nachweis durch die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Satz 3 entfällt, wenn die in § 295 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Fünften Buches genannten Arbeitsunfähigkeitsdaten nach § 295 Absatz 1 Satz 10 des Fünften Buches elektronisch an die Krankenkasse zu übermitteln sind. Der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 entfällt, wenn die in § 301 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 7 des Fünften Buches genannten Daten zur stationären Behandlung nach § 301 Absatz 1 des Fünften Buches elektronisch an die Krankenkasse zu übermitteln sind.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend auch für Teilnehmende an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung oder einer Maßnahme nach § 45, die keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld erheben."

7.
§ 312 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Arbeitgeber hat auf Verlangen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers oder auf Verlangen der Bundesagentur alle Tatsachen zu bescheinigen, die für die Entscheidung über den Anspruch auf Arbeitslosengeld erheblich sein können (Arbeitsbescheinigung), insbesondere

1.
die Art der Tätigkeit der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers,

2.
Beginn, Ende, Unterbrechung und Grund für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses und

3.
das Arbeitsentgelt und die sonstigen Geldleistungen, die die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer erhalten oder zu beanspruchen hat;

es gilt das Bescheinigungsverfahren nach § 313a Absatz 1. Für Zwischenmeisterinnen, Zwischenmeister und andere Auftraggeber von Heimarbeiterinnen und Heimarbeitern gilt Satz 1 entsprechend."

b)
In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Arbeitgeber" durch die Wörter „Bescheinigungspflichtige nach Absatz 1" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Sozialversicherungsträger haben auf Verlangen der Bundesagentur, die übrigen Leistungsträger, Unternehmen und sonstige Stellen auf Verlangen der betroffenen Person oder der Bundesagentur alle Tatsachen zu bescheinigen, die für die Feststellung der Versicherungspflicht nach § 26 erheblich sein können; es gilt das Bescheinigungsverfahren nach § 313a Absatz 2."

d)
Absatz 4 wird aufgehoben.

8.
§ 312a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Arbeitgeber" durch die Wörter „Bescheinigungspflichtige nach § 312 Absatz 1" ersetzt und werden nach den Wörtern „verpflichtet ist" die Wörter „; es gilt das Bescheinigungsverfahren nach § 313a Absatz 1" eingefügt.

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

cc)
In dem neuen Satz 2 werden die Wörter „Die Sätze 1 und 2 gelten" durch die Wörter „Satz 1 gilt" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „und 4" gestrichen.

9.
§ 313 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

„(1) Wer eine Person, die Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld, Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld (laufende Geldleistungen) beantragt hat oder bezieht, gegen Arbeitsentgelt beschäftigt oder dieser Person gegen Vergütung eine selbständige Tätigkeit überträgt, hat auf Verlangen dieser Person oder auf Verlangen der Bundesagentur unverzüglich Art und Dauer der Beschäftigung oder der selbständigen Tätigkeit sowie die Höhe des Arbeitsentgelts oder der Vergütung für die Zeiten zu bescheinigen (Nebeneinkommensbescheinigung), für die diese Person die Leistung beantragt hat oder bezieht; es gilt das Bescheinigungsverfahren nach § 313a Absatz 1.

(2) Wer eine laufende Geldleistung beantragt hat oder bezieht, ist verpflichtet, die Bescheinigung nach Absatz 1 unverzüglich nach Aufnahme der Beschäftigung oder der selbständigen Tätigkeit zu verlangen."

10.
§ 313a wird wie folgt gefasst:

§ 313a Bescheinigungsverfahren

(1) Die Bescheinigungen nach § 312 Absatz 1, § 312a Absatz 1 und § 313 sind von dem Bescheinigungspflichtigen der Bundesagentur elektronisch unter den Voraussetzungen des § 108 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches zu übermitteln; die Bundesagentur hat der Person, für die die Bescheinigung übermittelt worden ist, unverzüglich einen Nachweis über die übermittelten Daten zuzuleiten. Ist eine Bescheinigung nach § 313 für eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im privaten Haushalt zu erstellen, kann abweichend von Satz 1 erster Halbsatz das Formular genutzt werden, das im Fachportal der Bundesagentur zur Verfügung gestellt ist; hat der Bescheinigungspflichtige die Bescheinigung unmittelbar an die Bundesagentur übermittelt, hat er der Person, für die er die Bescheinigung erstellt hat, unverzüglich einen Nachweis über die übermittelten Daten zuzuleiten.

(2) Sozialversicherungsträger haben die Bescheinigungen nach § 312 Absatz 3 elektronisch zu übermitteln; die Bundesagentur hat die Person, für die die Bescheinigung übermittelt worden ist, spätestens bei Erlass des Verwaltungsaktes über die übermittelten Daten zu informieren. Die übrigen Leistungsträger, Unternehmen und sonstigen Stellen haben für Bescheinigungen nach § 312 Absatz 3 das Formular zu nutzen, das im Fachportal der Bundesagentur zur Verfügung gestellt ist. Das Formular ist unverzüglich demjenigen zu übermitteln, der die Ausstellung verlangt hat."

11.
§ 314 Absatz 1 Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„Dabei soll das Formular genutzt werden, das im Fachportal der Bundesagentur zur Verfügung gestellt ist."

12.
§ 318 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 nach dem Wort „Weiterbildung" die Wörter „, der Teilhabe am Arbeitsleben" eingefügt.

b)
Satz 2 Nummer 2 zweiter Halbsatz wird wie folgt gefasst:

„; dabei haben sie die Formulare zu nutzen, die im Fachportal der Bundesagentur zur Verfügung gestellt sind, soweit die Bundesagentur nicht eine anderweitige Art der Datenübertragung vorschreibt."

13.
§ 320 Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.

14.
§ 337 Absatz 1 wird aufgehoben.

15.
§ 404 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
entgegen § 284 Absatz 1 oder entgegen § 4a Absatz 3 Satz 4 oder Absatz 4, § 6 Absatz 2a, § 7 Absatz 1 Satz 4 erster Halbsatz, § 16a Absatz 3 Satz 1, § 16b Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 7 Satz 3, § 16b Absatz 5 Satz 3 zweiter Halbsatz, § 16c Absatz 2 Satz 3, § 16d Absatz 1 Satz 4, Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 3, § 16f Absatz 3 Satz 4, § 17 Absatz 3 Satz 1, § 20 Absatz 1 Satz 4, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2, § 23 Absatz 1 Satz 4 erster Halbsatz, § 24 Absatz 6 Satz 2 erster Halbsatz oder § 25 Absatz 4 Satz 3 erster Halbsatz, Absatz 4a Satz 4 erster Halbsatz oder Absatz 4b Satz 4 erster Halbsatz des Aufenthaltsgesetzes eine Beschäftigung ausübt,".

b)
Die Nummern 19 bis 21 werden wie folgt gefasst:

„19.
entgegen

a)
§ 312 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder Absatz 3 oder § 313 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3,

b)
§ 312a Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder § 314 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2,

eine dort genannte Tatsache nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bescheinigt oder eine Bescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,

20.
entgegen § 313 Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 3, eine Nebeneinkommensbescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig verlangt,

21.
entgegen § 313a Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig zuleitet,".

c)
Nummer 22 wird aufgehoben.

16.
In § 405 Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „, 19 und 20" durch die Wörter „und 19 Buchstabe a" ersetzt.

17.
Folgender § 451 wird angefügt:

§ 451 Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

§ 25 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 findet grundsätzlich nur Anwendung auf Ausbildungen, die nach dem 30. Juni 2020 begonnen werden. Wurde die Ausbildung vor diesem Zeitpunkt begonnen und wurden

1.
Beiträge gezahlt, gilt § 25 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 ab Beginn der Beitragszahlung,

2.
keine Beiträge gezahlt, gilt § 25 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 ab dem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber mit Zustimmung der Teilnehmerin oder des Teilnehmers Beiträge zahlt."

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Zitierungen von Artikel 4 Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 7. SGBIVuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 7. SGBIVuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 4a 7. SGBIVuaÄndG Weitere Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... 451 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung -, das zuletzt durch Artikel 4 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „§ 451 ...
Artikel 28 7. SGBIVuaÄndG Inkrafttreten, Außerkrafttreten (vom 26.03.2022)
... 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft. (5) Artikel 2, Artikel 3 Nummer 2, Artikel 4 Nummer 14 , Artikel 6 Nummer 9, Artikel 7 Nummer 14 und Artikel 20 Nummer 4 und Nummer 5 treten am 1. ... d Doppelbuchstabe aa und Buchstabe h, Nummer 17 Buchstabe b, Nummer 25, Nummer 26 und Nummer 33, Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe e und f, Nummer 7 bis Nummer 11, Nummer 12 Buchstabe b, Nummer 15 Buchstabe b und c, Nummer 16 sowie Artikel 4a, Artikel 6 Nummer 2 Buchstabe b, Artikel 7 Nummer 1 Buchstabe g und Buchstabe h, ... tritt am 1. August 2023 in Kraft. (10) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe f, Nummer 29b sowie Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe c und d, Nummer 3 Buchstabe a, Nummer 6a und Nummer 6b treten am 1. Januar 2024 in Kraft. (11) Artikel 6 Nummer 23 tritt am 1. Juli 2024 in ... (11) Artikel 6 Nummer 23 tritt am 1. Juli 2024 in Kraft. (12) Artikel 1 Nummer 18, Artikel 4 Nummer 15 Buchstabe a , Artikel 5 Nummer 1 und Nummer 8, Artikel 8a, Artikel 10 Nummer 3, Artikel 12, Artikel 13 Nummer 1 ...


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