Artikel 51 - Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung (11. ZustAnpV k.a.Abk.)

V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 (Nr. 29); Geltung ab 27.06.2020, abweichend siehe Artikel 361
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Artikel 51 Änderung der Sonderurlaubsverordnung


Artikel 51 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 27. Juni 2020 SUrlV § 8, § 9, § 19, § 21, § 22

(2030-2-30-5)

In den §§ 8, 9 Absatz 2 Satz 2, § 19 Absatz 2 Satz 1, § 21 Absatz 4 in dem Satzteil vor Nummer 1 und Absatz 5 sowie § 22 Absatz 2 und 3 Satz 3 der Sonderurlaubsverordnung vom 1. Juni 2016 (BGBl. I S. 1284), die durch Artikel 44 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, wird jeweils das Wort „Innern" durch die Wörter „Innern, für Bau und Heimat" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 51 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 51 11. ZustAnpV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 11. ZustAnpV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Weiterentwicklung dienstrechtlicher Regelungen zu Arbeitszeit und Sonderurlaub
V. v. 17.12.2020 BGBl. I S. 3011
Artikel 3 ArbzRWEV Änderung der Sonderurlaubsverordnung
... Sonderurlaubsverordnung vom 1. Juni 2016 (BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel 51 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 18 wird wie folgt ...


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