Artikel 140 - Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung (11. ZustAnpV k.a.Abk.)

V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 (Nr. 29); Geltung ab 27.06.2020, abweichend siehe Artikel 361
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Artikel 140 Änderung des Antarktis-Haftungsgesetzes


Artikel 140 ändert mWv. 27. Juni 2020 AntHaftG § 1, § 12

(2129-62)

In § 1 Absatz 2 Satz 1 und § 12 Absatz 6 Satz 1 des Antarktis-Haftungsgesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2262) werden jeweils die Wörter „Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit" durch die Wörter „Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit" ersetzt.



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