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§ 12 - Antarktis-Haftungsgesetz (AntHaftG)

G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2262 (Nr. 45); zuletzt geändert durch Artikel 140 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Inkrafttreten wird noch bekanntgegeben; FNA: 2129-62 Umweltschutz
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§ 12 Haftungshöchstgrenzen



(1) Die Haftung des Betreibers nach den §§ 8, 9 und 10 wird je umweltgefährdenden Notfall auf einen Höchstbetrag von drei Millionen Sonderziehungsrechten begrenzt.

(2) Ist ein Schiff an der Entstehung des umweltgefährdenden Notfalls beteiligt, so haftet der Betreiber je umweltgefährdenden Notfall abweichend von Absatz 1

1.
für ein Schiff mit einem Raumgehalt bis zu 2.000 Tonnen bis zu einem Haftungshöchstbetrag von einer Million Sonderziehungsrechten oder

2.
für ein Schiff mit einem Raumgehalt von mehr als 2.000 Tonnen zusätzlich zu dem unter Nummer 1 genannten Betrag mit

a)
400 Sonderziehungsrechten je Tonne von 2.001 bis 30.000 Tonnen,

b)
300 Sonderziehungsrechten je Tonne von 30.001 bis 70.000 Tonnen oder

c)
200 Sonderziehungsrechten je Tonne bei mehr als 70.000 Tonnen.

(3) Absatz 2 lässt das Recht des Betreibers unberührt, seine Haftung nach den Bestimmungen eines anderen internationalen Vertrags über Haftungsbeschränkungen oder einer entsprechenden oder weitergehenden innerstaatlichen Regelung zu beschränken, sofern die darin genannten Haftungshöchstbeträge nicht die in Absatz 2 genannten Beträge unterschreiten.

(4) Die Haftung ist unbeschränkt, wenn nachgewiesen wird, dass der umweltgefährdende Notfall auf eine Handlung oder Unterlassung des Betreibers zurückzuführen ist, die er

1.
in der Absicht begangen hat, einen solchen Notfall herbeizuführen, oder

2.
leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen hat, dass ein solcher Notfall wahrscheinlich eintritt.

(5) Für die Berechnung der Haftungshöchstgrenzen ist der Zeitpunkt des Eintretens des umweltgefährdenden Notfalls maßgeblich.

(6) 1Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, die nach Maßgabe von Artikel 13 des Haftungsannexes getroffenen Beschlüsse der Konsultativstaaten des Antarktis-Vertrags über eine Änderung der im Haftungsannex normierten Haftungshöchstgrenzen durch Rechtsverordnung umzusetzen. 2Die Rechtsverordnung ist im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu erlassen.



 
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Frühere Fassungen von § 12 AntHaftG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.06.2020Artikel 140 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 12 AntHaftG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 AntHaftG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AntHaftG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 AntHaftG Sicherheitsleistung
... die in § 8 Absatz 2 Satz 1 und 2, sowie § 9 normierten Zahlungspflichten bis zu den in § 12 Absatz 1 bis 3 normierten Haftungshöchstgrenzen für jede Einfahrt in die Antarktis und die gesamte ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 140 11. ZustAnpV Änderung des Antarktis-Haftungsgesetzes
...  In § 1 Absatz 2 Satz 1 und § 12 Absatz 6 Satz 1 des Antarktis-Haftungsgesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2262) werden jeweils die Wörter „Umwelt, Naturschutz, Bau ...