Artikel 156 - Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung (11. ZustAnpV k.a.Abk.)

V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 (Nr. 29); Geltung ab 27.06.2020, abweichend siehe Artikel 361
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Artikel 156 Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer Stiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur


Artikel 156 ändert mWv. 27. Juni 2020 SEDDiktStiftG § 4, § 9

(224-14)

Das Gesetz über die Errichtung einer Stiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur vom 5. Juni 1998 (BGBl. I S. 1226) wird wie folgt geändert:

1.
In § 4 Satz 1 werden die Wörter „dem Bundesministerium des Innern" durch die Wörter „der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde" ersetzt.

2.
In § 9 Absatz 1 werden die Wörter „des Bundesministeriums des Innern" durch die Wörter „der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde" ersetzt.



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