Artikel 163 - Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung (11. ZustAnpV k.a.Abk.)

V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 (Nr. 29); Geltung ab 27.06.2020, abweichend siehe Artikel 361
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Artikel 163 Änderung des Zweiten Dopingopfer-Hilfegesetzes


Artikel 163 ändert mWv. 27. Juni 2020 2. DOHG § 5

(251-10)

In § 5 Absatz 1 Satz 1 sowie Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Zweiten Dopingopfer-Hilfegesetzes vom 28. Juni 2016 (BGBl. I S. 1546), das zuletzt durch Artikel 43 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird jeweils das Wort „Innern" durch die Wörter „Innern, für Bau und Heimat" ersetzt.



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