Die
Altersvorsorge-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
28. Februar 2005 (BGBl. I S. 487), die zuletzt durch
Artikel 127 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 3 wird aufgehoben.
- b)
- In Absatz 4 werden die Wörter „Der nach Absatz 3 mit der Datenfernübertragung beauftragte Auftragnehmer gilt" durch die Wörter „Hat die mitteilungspflichtige Stelle einen Auftragnehmer im Sinne des § 87d der Abgabenordnung mit der Datenübermittlung beauftragt, gilt der Auftragnehmer" ersetzt.
- 2.
- In § 5 Absatz 3 Satz 1 wird der Klammerzusatz „(§ 4 Abs. 3)" durch den Klammerzusatz „(§ 87d der Abgabenordnung)" ersetzt.
- 3.
- Dem § 10 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Der Zulageberechtigte kann gegenüber seinem Anbieter erklären, dass er eine steuerliche Berücksichtigung seiner an den Anbieter entrichteten Altersvorsorgebeiträge für den jeweiligen Vertrag bei der Ermittlung der abziehbaren Sonderausgaben nach
§ 10a des Einkommensteuergesetzes durch die Finanzbehörden nicht beabsichtigt. Liegt dem Anbieter eine Erklärung nach Satz 1 vor, hat er ab dem 1. Januar 2022 ein gesondertes Merkmal in der Meldung nach
§ 10a Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes aufzunehmen. Die Erklärung gilt ab dem Veranlagungsjahr, das dem Jahr folgt, in welchem die Erklärung gegenüber dem Anbieter abgegeben wird. Die Erklärung kann widerrufen werden; Satz 3 gilt entsprechend."
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2021
- 4.
- In § 16 werden die Wörter „nach § 94 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes" durch die Wörter „nach § 94 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes" und wird die Angabe „10 Euro" durch die Angabe „25 Euro" ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
G. v. 11.02.2021 BGBl. I S. 154, 2022 BGBl. I S. 105, 1539