Das
Satellitendatensicherheitsgesetz vom
23. November 2007 (BGBl. I S. 2590), das zuletzt durch
Artikel 217 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu § 10 die Wörter „Erwerb von Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen;" gestrichen.
- 2.
- § 10 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift werden die Wörter „Erwerb von Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen;" gestrichen.
- b)
- Absatz 1 wird aufgehoben.
- c)
- Die Absatzbezeichnung „(2)" wird gestrichen.
- 3.
- § 24 Absatz 3 wird aufgehoben.
- 4.
- § 25 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird die Angabe „§ 11 Abs. 1" durch die Angabe „§ 11 Absatz 1" und die Angabe „§ 10 Abs. 2 Satz 1" durch die Angabe „§ 10 Satz 1" ersetzt.
- bb)
- Satz 2 wird aufgehoben.
- cc)
- In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „oder einer Meldung" gestrichen.
- b)
- In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3" durch die Wörter „§ 4 Absatz 1 Nummer 2 und 3" und die Angabe „§ 12 Abs. 1 Nr. 3" durch die Wörter „§ 12 Absatz 1 Nummer 3" ersetzt.
- 5.
- § 28 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 2 wird aufgehoben.
- b)
- In Nummer 3 Buchstabe a wird die Angabe „§ 10 Abs. 2 Satz 1" durch die Angabe „§ 10 Satz 1" ersetzt.
- 6.
- In § 29 Absatz 1 wird die Angabe „§ 28 Abs. 1 Nr. 1 bis 6" durch die Wörter „§ 28 Absatz 1 Nummer 1, 3 bis 5 oder 6" ersetzt.
Gesetz zur Änderung des BND-Gesetzes zur Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts sowie des Bundesverwaltungsgerichts
G. v. 19.04.2021 BGBl. I S. 771, 2022 BGBl. I S. 214; zuletzt geändert durch Artikel 58 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858