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Artikel 5 - Gesetz über begleitende Maßnahmen zur Umsetzung des Konjunktur- und Krisenbewältigungspakets (BeglMaßG k.a.Abk.)

Artikel 5 Änderung des Regionalisierungsgesetzes


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 17. Juli 2020 RegG § 7 (neu), Anlage 5 (neu)

Das Regionalisierungsgesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2395), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. März 2020 (BGBl. I S. 445) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Folgender § 7 wird angefügt:

§ 7 Unterstützung der Länder beim Ausgleich von finanziellen Nachteilen durch COVID-19

(1) Den Ländern steht im Jahr 2020 für den Ausgleich der durch die COVID-19-Pandemie entstandenen finanziellen Nachteile ein Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes zu. Der Betrag wird auf 2.500.000.000 Euro festgesetzt.

(2) Der Betrag nach Absatz 1 wird wie folgt auf die Länder verteilt:

Baden-Württemberg278.253.658,54 Euro
Bayern381.092.682,93 Euro
Berlin128.064.939,02 Euro
Brandenburg132.872.987,81 Euro
Bremen14.878.048,78 Euro
Hamburg51.585.365,85 Euro
Hessen181.090.243,90 Euro
Mecklenburg-Vorpommern78.276.890,24 Euro
Niedersachsen212.387.804,88 Euro
Nordrhein-Westfalen423.780.487,81 Euro
Rheinland-Pfalz127.673.170,73 Euro
Saarland31.036.585,36 Euro
Sachsen166.995.731,71 Euro
Sachsen-Anhalt 118.456.524,39 Euro
Schleswig-Holstein80.482.926,83 Euro
Thüringen93.071.951,22 Euro


 
(3) Der Betrag nach Absatz 1 wird nach Inkrafttreten des § 7, spätestens zum 15. Tag des Folgemonats ausgezahlt.

(4) Der Betrag nach Absatz 1 ist zum Ausgleich von finanziellen Nachteilen im öffentlichen Personennahverkehr im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 zu verwenden.

(5) Die Länder passen einvernehmlich die in Absatz 2 festgelegte Verteilung in einer Endabrechnung an die im Jahr 2020 tatsächlich entstandenen finanziellen Nachteile im öffentlichen Personennahverkehr in eigener Verantwortung an. Der Bund wird über eine solche Beschlussfassung und die anschließende Umsetzung jeweils zeitnah unterrichtet.

(6) Die Länder sind für die zweckentsprechende Verwendung des Betrags nach Absatz 1 verantwortlich und weisen dem Bund die Verwendung dieser Mittel nach Maßgabe der Anlage 5 bis zum 31. Dezember 2021 nach. Nicht zweckentsprechend verwendete Mittel sind dem Bund zurückzuüberweisen. Die Bundesregierung erstellt aus den Nachweisen der Länder einen Gesamtbericht, der dem Deutschen Bundestag zugeleitet und veröffentlicht wird."

2.
Die folgende Anlage 5 wird angefügt:

Anlage 5 (zu § 7 Absatz 6) Nachweis über die Verwendung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel nach § 7 Absatz 1

Formular "Nachweis über die Verwendung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel" (BGBl. 2020 I S. 1686)
".



 

Zitierungen von Artikel 5 Gesetz über begleitende Maßnahmen zur Umsetzung des Konjunktur- und Krisenbewältigungspakets

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 BeglMaßG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BeglMaßG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts
G. v. 16.04.2021 BGBl. I S. 822
Artikel 2 PBefRMoG Änderung des Regionalisierungsgesetzes
... 2 des Regionalisierungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2395), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. Juli 2020 (BGBl. I S. 1683 ) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt: „Der Verkehr mit ...