Das
Regionalisierungsgesetz vom
27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2395), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 6. März 2020 (BGBl. I S. 445) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Folgender § 7 wird angefügt:
„§ 7 Unterstützung der Länder beim Ausgleich von finanziellen Nachteilen durch COVID-19
(1) Den Ländern steht im Jahr 2020 für den Ausgleich der durch die COVID-19-Pandemie entstandenen finanziellen Nachteile ein Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes zu. Der Betrag wird auf 2.500.000.000 Euro festgesetzt.
(2) Der Betrag nach Absatz 1 wird wie folgt auf die Länder verteilt:
Baden-Württemberg | 278.253.658,54 Euro
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Bayern | 381.092.682,93 Euro
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Berlin | 128.064.939,02 Euro
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Brandenburg | 132.872.987,81 Euro
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Bremen | 14.878.048,78 Euro
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Hamburg | 51.585.365,85 Euro
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Hessen | 181.090.243,90 Euro
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Mecklenburg-Vorpommern | 78.276.890,24 Euro
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Niedersachsen | 212.387.804,88 Euro
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Nordrhein-Westfalen | 423.780.487,81 Euro
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Rheinland-Pfalz | 127.673.170,73 Euro
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Saarland | 31.036.585,36 Euro
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Sachsen | 166.995.731,71 Euro
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Sachsen-Anhalt | 118.456.524,39 Euro
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Schleswig-Holstein | 80.482.926,83 Euro
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Thüringen | 93.071.951,22 Euro
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-
(3) Der Betrag nach Absatz 1 wird nach Inkrafttreten des
§ 7, spätestens zum 15. Tag des Folgemonats ausgezahlt.
(4) Der Betrag nach Absatz 1 ist zum Ausgleich von finanziellen Nachteilen im öffentlichen Personennahverkehr im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 zu verwenden.
(5) Die Länder passen einvernehmlich die in Absatz 2 festgelegte Verteilung in einer Endabrechnung an die im Jahr 2020 tatsächlich entstandenen finanziellen Nachteile im öffentlichen Personennahverkehr in eigener Verantwortung an. Der Bund wird über eine solche Beschlussfassung und die anschließende Umsetzung jeweils zeitnah unterrichtet.
(6) Die Länder sind für die zweckentsprechende Verwendung des Betrags nach Absatz 1 verantwortlich und weisen dem Bund die Verwendung dieser Mittel nach Maßgabe der
Anlage 5 bis zum 31. Dezember 2021 nach. Nicht zweckentsprechend verwendete Mittel sind dem Bund zurückzuüberweisen. Die Bundesregierung erstellt aus den Nachweisen der Länder einen Gesamtbericht, der dem Deutschen Bundestag zugeleitet und veröffentlicht wird."
- 2.
- Die folgende Anlage 5 wird angefügt:
„Anlage 5 (zu § 7 Absatz 6) Nachweis über die Verwendung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel nach § 7 Absatz 1
".
G. v. 16.04.2021 BGBl. I S. 822